DGUV Information 201-061 - Handlungsanleitung für sicheres Arbeiten in Druckluft

Abschnitt 5.2 - 5.2 Anforderungen für die Bauausführung unabhängig vom Bauverfahren

5.2.1
Allgemeines

In diesem Abschnitt werden gerätetechnische, verfahrenstechnische und organisatorische Anforderungen beschrieben, die bei Arbeiten in Druckluft unabhängig vom Bauverfahren gelten.

5.2.2
Gerätetechnische Anforderungen

5.2.2.1
Arbeitskammer

Die Arbeitskammern und die ihrem Betrieb dienenden Einrichtungen müssen entsprechend Anhang 1 der DruckLV, sowie dem Stand der Technik entsprechend beschaffen sein und betrieben werden.

5.2.2.2
Personenschleuse

Die Druckluftverordnung und die DIN EN 12110 geben nur die Mindestanforderungen für die Personenschleusen wieder. Wo immer möglich sind die Abmessungen und Ausstattung der Personenschleusen im Sinne des Arbeitsschutzes und der Ergonomie zu optimieren, z. B. für:

  • Lichtraumprofil

  • Stehhöhe

  • Sitzbreite

  • Sitzabstand

  • Sitzpolster

  • Beinfreiheit

  • Einstellmöglichkeiten

  • Tragekomfort der Masken für die Sauerstoffatmung

  • Zusätzliche Kommunikationseinrichtung mit der Möglichkeit einer ständigen akustischen Überwachung der Schleusenkammern durch den Schleusenwärter

Bei der Länge der Schleuse ist sicherzustellen, dass verletzte Personen auch liegend ausgeschleust werden können.

Siehe auch Anhang 1, Ziffer 1.2, DruckLV.

5.2.2.3
Arbeitsplatz Schleusenwärter

Ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes für die Personen, die eine Schleuse bedienen, z. B. im Hinblick auf:

  • Sichtbarkeit und Erreichbarkeit der Bedien- und Kontrollelemente

  • Beleuchtung, Klimatisierung

  • Sitzgelegenheit, auch hinsichtlich der langen ununterbrochenen Verweilzeiten

  • Einsehbarkeit der Schleusen bei gleichzeitiger Bedienbarkeit der Schleuse, z. B., durch Einsatz von Kamerasystemen zur Überwachung der Kammern in der/den Personenschleuse(n).

5.2.2.4
Prüfungen von Geräten und Anlagenteilen

Eingesetzte Geräte und installierte Anlagen müssen auch außerhalb der Phasen mit Arbeiten in Druckluft, regelmäßig geprüft und instandgehalten werden.

  • Prüffristen und Prüfer bzw. Prüferin festlegen, soweit nicht in Vorschriften ausreichend beschrieben

  • Die Prüfungen durchführen und dokumentieren

In der Druckgeräterichtlinie werden Prüfungen und Prüffristen von Geräten/Anlagenteilen beschrieben, die sich in der Vergangenheit bewährt haben und einen Mindeststandard darstellen. Je nach vorhandenen Rahmenbedingungen eines Projektes sind die Prüfanforderungen zu erhöhen, oder die Prüffristen zu verkürzen und als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren.

Die Prüfung der Schleusen, der Schachtrohre und der elektrischen Anlagen ist durch einen "behördlich anerkannten Sachverständigen" durchzuführen.

Da es keine behördlich anerkannten Sachverständige mehr gibt vertreten die Arbeitsschutzbehörden die Auffassung, dass als Sachverständige für die Prüfungen nach den § § 7 und 17 DruckLV die Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen von zugelassenen Überwachungsstellen herangezogen werden können, die im Bereich "Druck" zugelassen sind.

Vorgaben zur Prüfung:

  • Schleusen und Schachtrohre einer Arbeitskammer, in der ein höherer Arbeitsdruck als 0,5 bar herrschen darf:

    • Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme, spätestens nach der dritten Neuinstallation, jedoch nicht später als 3 Jahre nach der letzten Prüfung und nach wesentlichen Änderungen

    • Die Prüfung besteht vor der ersten Inbetriebnahme aus einer Bauprüfung, einer Wasserdruckprüfung mit dem 1,5-fachen des höchstzulässigen Arbeitsdruckes als Prüfdruck und einer Abnahmeprüfung

    • Bei wiederkehrenden Prüfungen vor der erneuten Inbetriebnahme erfolgt eine innere Prüfung, eine Wasserdruckprüfung wie vor der ersten Inbetriebnahme und eine äußere Prüfung.

    • Die Wasserdruckprüfung der Schleuse kann, sofern sie technisch nicht durchführbar ist, durch eine andere gleichwertige Prüfung (Luftdruckprüfung mit dem 1,1-fachen des höchstzulässigen Betriebsdrucks) ersetzt werden.

  • Elektrische Anlagen sind vor der Inbetriebnahme der Arbeitskammer und nach wesentlichen Änderungen zu prüfen.

  • Krankendruckluftkammern müssen durch einen behördlich anerkannten Sachverständigen geprüft werden:

    • Prüfungen müssen vor der Bereitstellung an der Arbeitsstelle, vor Ablauf von 3 Jahren, und nach wesentlichen Änderungen erfolgen.

    • Prüfungen sind entsprechend den Prüfinhalten für Schleusen und Schachtrohren durchzuführen.

Besonderheiten bei der Sauerstoffatmungsanlage:

Die Sauerstoffatmungsanlage stellt beim Ausschleusen das Atemgas zur Verfügung. Bei Fehlfunktion besteht die Gefahr einer unvollständigen Stickstoffabgabe und einer daraus folgenden schweren Drucklufterkrankung. Die Sauerstoffatmungsanlage unterliegt daher besonderen Wartungsanforderungen. In der Regel zum Arbeitsschutz auf Baustellen "Arbeiten in Druckluft" (RAB 25, Teil 3), wird eine Inspektion halbjährlich durch die Hersteller/Lieferanten gefordert. Bei Störungen muss die Überprüfung sofort erfolgen. Es ist sicherzustellen, dass die Ausschleusung jederzeit störungsfrei erfolgt bzw. erfolgen kann.

Während der laufenden Druckluftarbeiten ist die gesamte Sauerstoffatmungsanlage vor jeder Arbeitsschicht auf Funktionsfähigkeit zu prüfen.

5.2.2.5
Sicherung der Schleusentüren

  • Sicherung der Türen gegen unbeabsichtigtes Schließen unter Berücksichtigung eines evtl. notwendigen sofortigen Schließens der Tür in einem Notfall

  • Schutz gegen Einklemmen/Quetschen der Finger durch die Verriegelungseinrichtung vorsehen z. B. durch ausreichenden Abstand von Verriegelungseinrichtung und der Tür

  • Türen von Schleusen müssen durch den Druck gegen die Dichtung gepresst werden

5.2.2.6
Technische Kommunikationseinrichtungen

  • Das Telefon muss für die Umgebungsbedingungen (Überdruck in Verbindung mit erhöhter Temperatur und Luftfeuchtigkeit) in der Arbeitskammer geeignet sein

  • Funktionsfähigkeit der Kommunikation ist auch bei Stromausfall zwischen Arbeitskammer, Personenschleusen und Schleusenwärter zu gewährleisten (Redundantes System z. B. Feldtelefon)

  • ggf. zusätzlich geeignete Funksprechgeräte verwenden

  • ggf. zusätzlich optisches Signal verwenden, da akustische Signale oft nicht gehört werden

Siehe auch Anhang 1, Ziffer 1.8, DruckLV.

5.2.2.7
Thermometer in der Personenschleuse

  • Entsprechend dem Stand der Technik sind, abweichend vom Anhang 1, Ziffer 1.3, (4), Druckluftverordnung (DruckLV) andere geeignete Thermometer zu verwenden, um im Falle einer Beschädigung keine ungewollte Freisetzung von toxisch wirkendem Quecksilber zu ermöglichen, insbesondere nicht unter Überdruckbedingungen.

5.2.2.8
Druckschreiber/Manometer

  • Nach dem Stand der Technik sind digitale Anzeigen und elektronische Aufzeichnungen der Druckverhältnisse in den Schleusen und Arbeitskammern den im Anhang 1, Ziffer 1.3, DruckLV geforderten analogen Anzeigen und Aufzeichnungen vorzuziehen, sofern die geforderten Genauigkeiten eingehalten werden und die Daten auch bei Stromausfall aufgezeichnet werden und erhalten bleiben.

5.2.2.9
Atemluftqualität

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Abb. 1
Vor Sonneneinstrahlung geschützte Kompressoranlage und Druckbehälter

  • Frischluft, die in Arbeitskammer und Personenschleusen eingeblasen wird, ist gem. Anhang 1, Ziffer 1.6, (2), DruckLV unter Verwendung von Luftfiltern und Ölabscheidern so zu reinigen, dass sie den Anforderungen an die Atemluftqualität genügt.

  • Bei der Auswahl des Kompressor-Standortes auf der Baustelle ist besondere Sorgfalt hinsichtlich der Frischluftansaugung geboten. Alle Luftbestandteile der angesaugten Luft einschließlich der Verunreinigungen (z. B. beim Ansaugen von Abgasen wie CO, NOX und Dieselruß) stehen nach der Kompression unter einem erhöhten Partialdruck. Somit können auch Gefahrstoffexpositionen, die unterhalb der atmosphärischen Arbeitsplatzgrenzwerte liegen, in der komprimierten Luft gesundheitsschädliche Konzentrationen erreichen.

  • Die DIN EN 12021 definiert u.a. die Anforderungen an die Beschaffenheit (Verunreinigungen, Wasser-Gehalt) von Druckluft für Atemschutzgeräte sowie für den Überdruckbereich. Zur Bestimmung der Qualität der Atemluft in der Arbeitskammer kommen die Grenzwerte für Schmierstoffe, CO und CO2 zur Anwendung.

  • Zur Gewährleistung einer Lufttemperatur von maximal 25 °C in der Arbeitskammer sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Durch, den Aufstellungsort der Kompressoren, der Druckbehälter (s. Abb. 1) und die Führung der Rohrleitungen im Schatten kann eine starke Erwärmung der Druckluftanlage vermieden werden, ggf. können zusätzlich Druckluft-Nachkühler eingesetzt werden.

  • Zur Verringerung des Feuchtegehaltes der einzublasenden Druckluft können z. B. Kältetrockner eingesetzt werden.

  • Beim Einsatz von ölgeschmierten Kompressoren ist der Restgehalt von Öldämpfen in der einzublasenden Druckluft z. B. durch den Einsatz von Aktiv-Kohle-Filtern zu verringern, um den geforderten Grenzwert zu unterschreiten.

  • Beim Einsatz von druckluftgetriebenen Werkzeugen entstehen Ölaerosole. Bei Anwendung in Überdruck wird der Grenzwert für Schmierstoffe in der Atemluft gemäß DIN EN 12021 von 0,5 mg/m3 schnell überschritten. Insofern ist der Einsatz von alternativen Antriebsarten (Elektrische Antriebe mit Trenntransformator, oder hydraulische Antriebe) bis hin zu persönlichen Schutzmaßnahmen (z. B. umgebungsluftunabhängiger Atemschutz) zu prüfen.

  • Zur Gewährleistung der Atemluftqualität sind die Wartungsintervalle für die Komponenten der Druckluftanlage einzuhalten.

  • Regelmäßige Überwachung der Luftqualität in der Arbeitskammer vor Aufnahme der Tätigkeiten, durch Gasmessungen von z. B. CO, CO2, CH4, O2. Aufgrund fehlender Zulassung der Gasmessgeräte für den Druckluftbereich, ist die Luft aus der Arbeitskammer abzuleiten und unter atmosphärischen Bedingungen zu messen.

5.2.2.10
Luftmengenmessung

  • Luftmengenmessung möglichst nahe der Arbeitskammer, Anzeige am Arbeitsplatz Schleusenwärter und bei der Tunnelbohrmaschinen zusätzlich im Steuerstand

5.2.2.11
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

  • Geeignet für nasse Räume entsprechend der DGUV Information 203-004

  • Geeignet für enge Räume

  • Schutzmaßnahmen:

    • Schutzkleinspannung (SELV, Safety Extra Low Voltage)

    • Schutztrennung (Trenntrafo)

    • Maßnahmen zur Isolationsüberwachung

    • Ortsveränderliche Betriebsmittel entsprechend der DGUV Information 203-006

    • Schutz durch automatische Abschaltung der Stromversorgung

    • Beleuchtungsanlagen mit Schutzkleinspannung z. B. unter Einsatz von LED-Leuchtmitteln zur Gewährleistung der Beleuchtungsstärken gem. Technischer Regeln für Arbeitsstätten (ASR A 3.4)

Siehe auch Anhang 1, Ziffern 1.4 und 1.5, Druckluftverordnung (DruckLV)

5.2.3
Verfahrenstechnische Anforderungen

5.2.3.1
Anforderungen an die Ortsbruststabilität bei Druckluftarbeiten

  • Erkundung und Sicherung der Trasse hinsichtlich natürlicher und künstlicher Störzonen (z. B. Torfrinnen, Brunnen, Erkundungsbohrungen, Kanäle usw.)

  • Stützdruckberechnungen

  • Nachweis Ausbläsersicherheit

  • Ggf. Zusatzmaßnahmen, z. B. Bodenverbesserung, Ballastierung

5.2.3.2
Einschleusen

  • Insgesamt dürfen nur so viele Beschäftigte in der Arbeitskammer eingeschleust sein, wie gleichzeitig in der Hauptkammer der Personenschleuse (s. Abb. 2) ausgeschleust werden können.

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Abb. 2
Beispiel einer Kennzeichnung der Schleuse mit der maximalen Personenzahl, hier max. 20 Personen in der Arbeitskammer

  • Während der gesamten Druckluftarbeiten bleiben die Schleusentüren zur Arbeitskammer als Rückzugsmöglichkeit geöffnet und damit die Hauptkammer unter Arbeitsdruck. Eine Nachschleusung für Notfälle ist nur über die Vorkammer der Personenschleuse möglich. Die Vorkammer ist daher für Noteinsätze immer drucklos zu halten.

Siehe auch Anhang 3 und Anhang 1, Ziffern 1.13, 1.14, 2.1, 2.2 und 2.3, DruckLV.

5.2.3.3
Verhaltensregeln für den in Druckluft Beschäftigten während des Einschleusens

  • Es dürfen nur Beschäftigte mit einer gültigen Eignungsuntersuchung eingeschleust werden.

  • Beschäftigte, die z. B. eine Erkältung haben oder andere Beschwerden, die einen Druckausgleich oder eine Maskenatmung verhindern, dürfen nicht eingeschleust werden.

  • Nach Erkrankungen oder Arbeitsunfähigkeit ist der Schleusenwärter vor einem erneuten Einschleusen zu informieren. Eine Einschleusung darf nur nach Rücksprache und mit Zustimmung des ermächtigten ärztlichen Fachpersonals erfolgen.

  • Vor dem Einschleusen sollte nicht übermäßig viel gegessen und keine blähenden Speisen zu sich genommen werden.

  • Am Tag vor den Druckluftarbeiten sollte auf alkoholische Getränke verzichtet werden.

  • Rauchutensilien wie Zigaretten, Streichhölzer, Feuerzeuge, E-Zigaretten usw., dürfen wegen der Brandgefahr und des Toxizitätsrisikos (Tabakrauch) in der Schleuse und der Arbeitskammer nicht mit eingeschleust werden.

  • Die Geschwindigkeit der Druckerhöhung beim Einschleusen richtet sich nach dem Beschäftigten, der den Druckausgleich am langsamsten erreicht.

5.2.3.4
Temperatur

  • Personenschleusen > 15 °C < 28 °C

  • Arbeitskammern > 10 °C < 25 °C

  • Schleuse vor direkter Sonneneinstrahlung schützen

  • Wärmende und trockene Kleidung zum Ausschleusen verwenden

Siehe auch Anhang 1, Ziffer 1.7, DruckLV.

5.2.3.5
Lärm

Eine Schallemissionsquelle in Überdruck ist bei Exponierten mit einer deutlich höheren Schallimmission wirksam. Daher besteht eine größere Gefahr von Gehörschädigungen.

  • Einblasstelle der Druckluft mit möglichst großem Abstand zur Arbeitsstelle anordnen, ggf. zusätzliche Schalldämpfer verwenden.

  • Große Luftverluste führen zu einer erhöhten Lärmbelastung und zu gestörter Kommunikation. Hierfür ist geeigneter Gehörschutz zu verwenden, wie z. B. Otoplastiken.

5.2.3.6
Luftverluste

  • Der Luftverbrauch ist zu messen und aufzuzeichnen.

  • Auf Veränderungen des Luftverbrauches achten

  • Ursache für die Luftverluste ermitteln und durch geeignete Maßnahmen die Luftverluste reduzieren, z. B. durch Dickbentonit, Folie, Spritzbeton, Injektion. Nur Materialien verwenden, die keine Gefahrstoffe in die Druckluft der Arbeitskammer freisetzen.

  • Grenzwerte festlegen, wann die Arbeiten zu unterbrechen oder einzustellen sind:

    • Statische Grenzwerte (z. B. Mindeststützdruck)

    • Luftmenge, Kompressorleistung

5.2.3.7
Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren in Druckluft

  • Schweiß- und Schneidarbeiten in Druckluft sind mit erheblichen zusätzlichen Risiken verbunden. Wegen der erhöhten Brandgefahr haben die Aufsichtführenden vorher zu prüfen, ob Verfahren ohne oder mit geringerer Brandgefahr angewendet werden können (z. B. Rohrschneider, Bolzenschneider, Eisensäge).

  • Schweiß- und Schneidarbeiten in Druckluft dürfen nur durchgeführt werden, wenn die erforderliche Betriebsanweisung und ein Erlaubnisschein vorliegen (siehe Anlage 8.4).

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Abb. 3
Schweißarbeiten in Druckluft mit umgebungsluftunabhängiger Atemluftversorgung

  • Aufgrund der durch den Arbeitsdruck erhöhten Gefahrstoffpartialdrücke (NOX, CO, usw.) in der Arbeitskammer und der damit deutlich erhöhten Toxizität, sind weitergehende Maßnahmen zwingend erforderlich. Die Arbeitsplatzgrenzwerte sind unter Überdruck nicht anwendbar. Zur Vermeidung von lebensbedrohlichen Vergiftungen muss zu jeder Zeit sichergestellt sein, dass die Atemluft der Beschäftigten frei von Gefahrstoffen, insbesondere nitrosen Gasen, ist. Geeignete Schutzmaßnahmen sind:

    • Umgebungsluftunabhängige Atemluftversorgung über Voll-, Halbmasken, Helme oder Hauben (s. Abb. 3)

    • Zusätzliche Absaugung der Gefahrstoffe am Entstehungsort (als alleinige Maßnahme nicht ausreichend). Die Austrittsöffnung der Absaugleitung im atmosphärischen Teil muss im Wirkungsbereich der künstlichen oder natürlichen Belüftung liegen und darf die Atemluft an anderen Arbeitsplätzen (z. B. Schleusenwärter) nicht kontaminieren.

    • Erhöhung der Frischluftzufuhr in die Arbeitskammer zur Vermeidung einer Langzeitkontamination des Arbeitsbereiches (als alleinige Maßnahme nicht ausreichend)

Im Vergleich zu atmosphärischen Verhältnissen brennen Stoffe und Gegenstände in Druckluft, aufgrund des erhöhten Sauerstoffpartialdruckes, bei geringerer Zündtemperatur, erhöhter Abbrandgeschwindigkeit und deutlich höherer Brandtemperatur.
  • Die Arbeitskammer ist durch die Aufsichtführenden vor Aufnahme der Schweiß- und Schneidarbeiten zu kontrollieren:

    • In der Umgebung der Schweiß-, Schneid- oder Schleifstelle ist für erhöhte Sauberkeit zu sorgen. Brennbare Stoffe und Gegenstände sind aus dem Arbeitsbereich zu entfernen oder, falls nicht möglich, durch Abdecken z. B. mit Sand, schwer entflammbaren Tüchern (Abdeckungen feucht halten) oder ähnlichem zu schützen.

    • Der Fluchtweg zur Personenschleuse sowie die Personenschleuse selbst muss frei von Hindernissen gehalten werden. Es dürfen dort weder Materialien noch Arbeitsgeräte abgelegt werden. Ebenso dürfen Kabel und Schläuche den Durchgang und die Schleusentüren nicht behindern.

  • Bei der Durchführung der Schweiß- und Brennarbeiten sind schwer entflammbare Schutzanzüge zu tragen. Arbeitskleidung, die durch leicht brennbare Stoffe wie Öl, Fett usw. verschmutzt ist, darf nicht getragen werden.

  • Schweiß- und Schneidarbeiten sind möglichst mittels Lichtbogenverfahren oder unter Verwendung von Wasserstoff als Brenngas auszuführen.

Acetylen ist in Druckluft als Brenngas in der Regel nicht geeignet, da dessen Arbeitsdruck für einen sicheren Betrieb nicht mehr als 1,5 bar betragen darf. Als Brenngas kommt hier Wasserstoff zum Einsatz (siehe Abschn. 7.5, DGUV Information 209-011, sowie TRBS 3145/TRGS 725).
  • Die Schlauchleitungen für Brenngase und Sauerstoff sind mit einer Leckgassicherung auszurüsten (siehe auch Anhang 1, Ziffer 2.5, (2), DruckLV).

  • Aufgrund des erhöhten Risikos der elektrischen Durchströmung beim Lichtbogenverfahren hat sich der Schweißer durch isolierende Zwischenlagen, wie z. B. Gummimatten oder Lattenroste, sowie durch trockene und unbeschädigte Kleidung (schwer entflammbarer Schutzanzug, Schuhe mit Gummisohle, Schweißerschutzhandschuhe) zu schützen.

  • Um vagabundierende Ströme zu vermeiden ist beim Schweißen mittels Lichtbogenverfahren das Massekabel unmittelbar an das zu schweißende Werkstück anzuschließen.

  • Während der Schweiß- oder Schneidarbeiten und für eine festzulegende Zeit danach muss eine Brandwache mit geeigneter Feuerlöscheinrichtung (z. B. Druckwasserschlauch) bereitstehen. Nicht geeignet zur Brandbekämpfung sind Kohlendioxid-Feuerlöscher. Zur Sicherstellung der Funktion ist bei der Auswahl der Feuerlöscher auf den max. Arbeitsdruck in der Arbeitskammer zu berücksichtigen.

  • Während der Gasschweiß- und Gasschneidearbeiten muss sich ein Sicherheitsposten ständig bei den Gasflaschen aufhalten. Er hat den gesamten Arbeitsbereich zu überwachen und muss bei Zwischenfällen oder Arbeitspausen sofort die Gaszufuhr abstellen. Dazu ist eine ständige Sprechverbindung mit dem Druckluftpersonal an der Arbeitsstelle aufrechtzuerhalten.

  • Schweißstromquellen müssen für Lichtbogenarbeiten unter erhöhter elektrischer Gefährdung geeignet und gekennzeichnet sein.

  • Während der Schweißpausen ist der Schweißdrahthalter auf einer isolierenden Unterlage abzulegen. Bei längeren Arbeitsunterbrechungen ist das Schweißgerät auszuschalten und das Schweißkabel aufzurollen.

  • Die Aufenthalts- und Ausschleusungszeiten sind wegen der erheblichen Arbeitsschwere in Abstimmung mit dem ermächtigten Arzt anzupassen

Siehe auch Anhang 1, Ziffer 2.5, DruckLV, sowie Kapitel 2.26, Abschn. 3.26, DGUV Regel 100-500 und DGUV Regel 100-501 sowie Kap. → 5.2.2.9

5.2.3.8
Tätigkeiten mit ortsbeweglichen Druckgasbehältern und Bereitstellung von Druckgasflaschen in der Arbeitskammer

  • Bei Gasschweiß- und Gasbrennarbeiten in der Arbeitskammer dürfen die Druckgasflaschen nur für die Dauer der Arbeiten und in der dafür benötigten Menge vorgehalten werden.

  • Zur Vermeidung von Beschädigungen sind Druckgasbehälter gegen Umfallen und Herabfallen zu sichern.

  • Druckgasbehälter mit Mängeln sind sofort aus der Arbeitskammer zu entfernen.

  • Die Beförderung sollte in den dafür vorgesehenen Transportbehältern vorgenommen werden und darf nur mit geschlossenem Absperrventil und Schutzkappe erfolgen.

  • Es dürfen nur solche Lastaufnahmemittel verwendet werden, die eine Beschädigung oder ein Herabfallen von Druckgasbehältern zuverlässig verhindern.

  • Alle mit oxidierend wirkenden Gasen, z. B. Sauerstoff, in Berührung kommenden Teile, sind wegen der Gefahr der Selbstentzündung frei von Öl und Fett zu halten.

  • Von Hand bediente und fremd gesteuerte Absperreinrichtungen für Sauerstoff dürfen nicht schlag- oder ruckartig geöffnet bzw. geschlossen werden, da der hierbei entstehende Druckstoß zum Brand führen oder nachgeschaltete Geräte beschädigen kann.

  • Im Brandfall ist die Feuerwehr auf die vorhandenen Druckgasbehälter hinzuweisen.

Siehe auch TRBS 3145/TRGS 725.

5.2.3.9
Ausschleusungszeiten

  • Die Mindestzeiten für das Ausschleusen ergeben sich aus dem Anhang 2, Tabelle 1 der Druckluftverordnung (DruckLV).

  • Liegen die tatsächlichen Aufenthaltszeiten zwischen zwei Zeitstufen, ist für die Ausschleusungszeit die höhere Zeitstufe aus der Spalte "Aufenthalt in Druckluft", zu wählen. Ein Interpolieren ist nicht zulässig.

  • Liegt der tatsächliche Arbeitsdruck zwischen zwei Druckstufen, ist für die Ausschleusungszeit die höhere Druckstufe aus der Spalte "Arbeitsdruck", zu wählen. Ein Interpolieren ist nicht zulässig.

  • Die Regelausschleusung erfolgt mit 100 % Sauerstoff auf den Druckstufen 1,0 bar und 0,5 bar, soweit die Tabelle diese Haltestufen für den gewählten Arbeitsdruck und die Aufenthaltszeit vorgibt.

  • Der Ausschleusungsvorgang wird vom Schleusenwärter durchgeführt und überwacht.

5.2.3.10
Begrenzung der täglichen/wöchentlichen Aufenthaltszeit in Druckluft

Die arbeitstägliche Aufenthaltszeit in Druckluft ist gem. § 21, (4), DruckLV begrenzt. Danach dürfen Beschäftigte täglich höchstens 8 und wöchentlich höchstens 40 Stunden einschließlich Ein- und Ausschleusungszeiten in Druckluft beschäftigt werden.

Die tatsächliche maximale arbeitstägliche Aufenthaltszeit wird ermittelt über die oberste Zeile der jeweiligen Druckstufe (Gesamtzeit aus "Aufenthalt in Druckluft" und "Ausschleusungszeit insgesamt" gem. Anhang 2, Tabelle 1 der DruckLV). Z. B. bei der Druckstufe 0,7 bar beträgt die Gesamtzeit 7:36 Std. Min., während sie bei einer Druckstufe von 3,6 bar nur noch 3:56 Std. Min. beträgt.

Die so ermittelte Aufenthaltszeit ist in die regelmäßige, arbeitstägliche Schichtzeit zu integrieren. Zwischen zwei Arbeitsschichten muss eine arbeitsfreie Zeit von mind. 12 Std. liegen.

Zur vollständigen Beseitigung der Stickstoffübersättigung der Körpergewebe, müssen die Beschäftigten nach einem Drucklufteinsatz von maximal 5 aufeinander folgenden Arbeitsschichten, mindestens 48 Std. ohne Druckluftexposition sein.

Nach arbeitstäglicher Exposition dauert eine Entsättigung der sogenannten langsamen Gewebe wie Gelenke oder Knochen bis zu 50 Stunden. Somit beginnt jede Folgeexposition bei wiederholten Drucklufteinstiegen mit einem erhöhten Reststickstoff (s. Abb. 4). Deshalb fordert die DruckLV nach max. 5 Arbeitstage 2 expositionsfreie Tage.

Die Ausschleusungstabellen im Anhang 2 der DruckLV sind für normale körperliche Arbeitsbelastung berechnet worden.

Bei schweren körperlichen Arbeiten, Arbeiten unter beengten Verhältnissen, belastenden klimatischen Bedingungen oder anderen belastenden Bedingungen, sind in Abstimmung mit dem ermächtigten ärztliche Fachpersonal, entsprechend der Schwere der Belastung, die Aufenthaltszeiten in Druckluft zu verringern und die Ausschleusungszeiten zu verlängern.
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Abb. 4
Zeitlicher Verlauf der Stickstoffaufsättigung über eine Arbeitswoche

5.2.3.11
Verhalten während der Druckluftarbeiten und vor dem Ausschleusen

  • Zwangshaltungen über längere Zeit vermeiden (z. B. knien)

  • Kontakt mit kalten Oberflächen vermeiden. Dies gilt auch für Arbeiten in Wathosen, bei denen die Beschäftigten teilweise in der Flüssigkeit stehen.

  • Nässe und Unterkühlung, vor allem im Bereich der großen Gelenke an Armen und Beinen, vermeiden.

  • Zeit zum Vorbereiten des Ausschleusens berücksichtigen:

    • Sicherung der Arbeitsstelle für die Dauer der Unterbrechung

      oder nach Abschluss der Arbeiten

    • sicheres Einlagern von Arbeitsmitteln

    • rechtzeitiges Erreichen der Personenschleuse

    • nasse Kleidung/Schuhe ablegen, trockene Kleidung anziehen,

  • Zur Vermeidung des Dehydrierens (Flüssigkeitsverlust des Körpers) ausreichend isotonische (kohlensäure- und alkoholfreie Getränke) zu sich nehmen.

5.2.3.12
Verhalten während des Ausschleusens

  • Mit dem Ausschleusvorgang erst beginnen, wenn die nasse Kleidung gegen trockene, wärmende Kleidung getauscht wurde

  • Frieren oder Frösteln vermeiden, Heizung einschalten, ggf. Decke umlegen

  • Auf dichten Sitz der Sauerstoffmaske achten (auch beim Nebenmann)

  • Flache Atmung und Einschlafen vermeiden

  • Zum Trinken und Essen kann in Abstimmung mit dem ermächtigten ärztlichen Fachpersonal und nach Zustimmung der zuständigen Behörde die Sauerstoffatmung in engen zeitlichen Grenzen unterbrochen werden. Wegen der erneuten Stickstoffaufsättigung sind die Zeiten mit Unterbrechung der Sauerstoffatmung der "Aufenthaltszeit in Druckluft" gem. Tabelle 1, Anhang 2, DruckLV hinzuzurechnen

  • Keine Zwangshaltung einnehmen und z. B. auf "Einschlafen" der Beine achten.

  • Regelmäßig Arme und Beine bewegen.

  • Kontakt mit kalten Oberflächen vermeiden.

5.2.3.13
Verhalten nach dem Ausschleusen

  • Zur Vermeidung der plötzlichen Freisetzung von Stickstoffbläschen im menschlichen Organismus sind Körpervibrationen zu minimieren, z. B. durch die Reduktion der Geschwindigkeit bei der Fahrt mit dem Personenzug

  • Keine körperliche Anstrengung, kein Sport

  • Nicht zu lange und zu heiß duschen

  • Keine Sauna oder heiße Wannenbäder nach Druckluftarbeit

  • Wartezeiten gem. Anhang 2 Druckluftverordnung (DruckLV) einhalten

  • Die Notfallkarte ist mindestens 48 Std. nach dem letzten Ausschleusen, auch in der arbeitsfreien Zeit, bei sich zu tragen

  • Flugreisen und extreme Höhenunterschiede durch Fahrten im Gebirge nur nach Rücksprache mit dem ermächtigten ärztlichen Fachpersonal.

  • Bereits bei ersten Anzeichen von Druckluft-Erkrankungen über die Baustelle den Kontakt zum ermächtigten ärztlichen Fachpersonal aufnehmen.

5.2.4
Organisatorische Anforderungen

5.2.4.1
Organisatorische Maßnahmen vor erstmaligem Beginn der Arbeiten in Druckluft

  • Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung nach Kap. → 5.1.3.3

  • Festlegung eines Messprogramms zur Überwachung der Setzungen und Verformungen an der Oberfläche sowie von im Einflussbereich bestehenden Anlagen

  • Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat nach § 13, Druckluftverordnung (DruckLV) einen "ermächtigten Arzt" zu beauftragen. Diesem Arzt bzw. dieser Ärztin, der oder die selbst drucklufttauglich sein muss, sind nach § 12, DruckLV die Aufgaben zu übertragen, die Beschäftigten arbeitsmedizinisch zu beraten und drucklufterkrankte Beschäftigte zu behandeln. Der "ermächtigte Arzt" muss während der Arbeits- und Wartezeiten jederzeit erreichbar sein und in angemessener Zeit an der Arbeitsstelle zur Verfügung stehen und bei mehr als 2,0 bar Arbeitsdruck ständig anwesend sein. Genehmigungsfähige Ausnahmen sind in Teil 1, RAB 25 beschrieben.

  • Ggf. zusätzliche Beauftragung von Bereitschaftsärzten bzw. Bereitschaftsärztinnen, siehe Teil 1, RAB 25

  • Erarbeitung und Abstimmung eines Brandschutz-, Flucht- und Rettungskonzeptes mit dem "ermächtigten Arzt" und den zu beteiligenden Rettungsdiensten. Abstimmung der erforderlichen Maßnahmen bei einem Arbeitsunfall in Druckluft, Feuer im Druckluftbereich, sowie beim Auftreten einer Drucklufterkrankung.

    Siehe § 10, (1), Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), wonach der Unternehmer bzw. die Unternehmerin die erforderlichen Maßnahmen zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung zu treffen hat. Dabei sind die Rettungsdienste einzubinden.
  • Einrichtungen zur Ersten Hilfe sind bereitzustellen (siehe § 10, ArbSchG, "Erste Hilfe" und DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention", § § 24 - 28 "Erste Hilfe").

  • Personalplanung (Fachkundige Druckluft, Schleusenwärter, Sachkundige elektrische Anlagen, Sachkundige Druckleitungsnetz und Schleusen, Sachkundige Brandbekämpfung, Betriebshelfer Erste Hilfe, usw.) ggf. für mehrere Schichten.

  • Die Unternehmer und Unternehmerinnen haben die Fachkräfte nach § 18, DruckLV schriftlich zu bestellen.

  • Festlegung der Aufenthaltszeiten in Druckluft und der Ausschleusungszeiten zwischen dem "Fachkundigen Druckluft" und dem "ermächtigten Arzt". In Abhängigkeit von den durchzuführenden Arbeiten, den Arbeitsbedingungen, sowie unter Beachtung der Grenzen der Ausschleusungstabellen mit Sauerstoff nach Anhang 2 DruckLV, ist bei Vorliegen der nachfolgenden Erschwernisse die Aufenthaltszeit in Druckluft zu reduzieren:

    • körperlich schwere Arbeiten

    • Über- oder Unterschreitung der Temperaturen nach Kap. → 5.2.3.4

    • besonders belastende Umgebungsbedingungen wie z. B., hohe Luftfeuchtigkeit, Lärm, Vibrationen

    • Arbeiten in Zwangshaltungen

    • Ausschleusung in beengten Personenschleusen

  • Die Unternehmer und Unternehmerinnen haben Arbeiten in Druckluft gemäß § 3, DruckLV spätestens 2 Wochen vor deren Beginn bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten: Unternehmer bzw. Unternehmerin, Fachkundige Druckluft, ermächtigtes ärztliches Fachpersonal, Anzahl der Beschäftigten in Druckluft, Dauer der Arbeiten, höchster Arbeitsdruck, zu erwartende Bodenverhältnisse. Folgende Unterlagen sind der Anzeige beizufügen: Beglaubigte Kopien der Befähigungsscheine der Fachkundigen Druckluft, Merkblatt (nach § 20, (2), Druckluftverordnung (DruckLV)), Lageplan, Beschreibung der Arbeitsweise, Übersichtszeichnungen der Arbeitskammer, Schleusen, Verdichteranlagen, Angaben zu Einrichtungen nach § 17, DruckLV

  • Bereitschaftsplan für das ermächtigte ärztliche Fachpersonal und ggf. Bereitschaftsarzt bzw. Bereitschaftsärztin, sowie für Fach- und Sachkundige erstellen

  • Ärztliche Untersuchungen sind vor Aufnahme der ersten Beschäftigung in Druckluft und vor Ablauf von 12 Monaten seit der letzten Untersuchung von ermächtigtem ärztlichen Fachpersonal durchzuführen, § 10, DruckLV

  • Nach Drucklufterkrankung, bei Erkältung und krankheitsbedingter Arbeitsunterbrechung länger als ein Tag hat das ermächtigte ärztliche Fachpersonal gemäß § 11, DruckLV festzustellen, ob gesundheitliche Bedenken gegen die Weiterbeschäftigung in Druckluft bestehen

  • Erstellung der Gesundheitskartei durch den Fachkundigen Druckluft

  • Personen unter 18 oder über 50 Jahre dürfen nach § 9, (2), DruckLV in Druckluft nicht beschäftigt werden.

  • Nach Arbeiten in Druckluft sind vor Antritt von Flugreisen die jeweils erforderlichen Wartezeiten durch das ermächtigte ärztliche Fachpersonal festzulegen, siehe § 21, DruckLV

5.2.4.2
Vorbereitung der Druckluftarbeiten

Die nachfolgenden Punkte sind auch in geeigneter Form zu dokumentieren.

  • Bestimmung der Stationierung und der Höhe des einzustellenden Stützdruckes gemäß Übersichtsplan

  • Überprüfung, ob Gefährdungen durch Parallelarbeiten im atmosphärischen Teil des Tunnels und Druckluftbereich bestehen, siehe auch Kap. → 5.1.3.5 und → 5.1.3.6

  • Information über die vorgesehenen Druckluftarbeiten gemäß festgelegtem Verteiler (Bauleitung, Bauherr bzw. Bauherrin, Versorgungsträger, Anlieger bzw. Anliegerin usw.)

  • Information des ermächtigten ärztlichen Fachpersonals über die Art und den Umfang der geplanten Druckluftarbeiten

  • Information der Rettungsdienste mit Angabe über Art und voraussichtliche Dauer der Druckluftarbeiten, Gefährdungspotential, Angriffswege und -längen sowie Höhe des Arbeitsdruckes

  • Einteilung der Beschäftigten (Fachkundige - Druckluft-, Sachkundige, Aufsicht, Betriebshelfer bzw. Betriebshelferin Erste Hilfe, Sachkundige Brandschutz, Schleusenwärter usw.) ggf. in mehreren Schichten

  • Unterweisung (Toolbox-Meeting) der eingeteilten Beschäftigten für die durchzuführenden Arbeiten. Insbesondere ist auf besondere Gefährdungen, sowie erforderliche Schutzmaßnahmen einzugehen

  • Kontrolle der Einsatzbereitschaft aller Kompressoren, einschließlich der Betankung der Dieselkompressoren

  • Kontrolle der Druckschreiber für Druckaufzeichnung in den Schleusen und der Arbeitskammer

  • Kontrolle der Funktionsfähigkeit der Luftmengenmessung

  • Kontrolle der Einsatzbereitschaft der Sauerstoffmasken und Sauerstoffatemanlage für die Personenschleuse, einschließlich der Kontrolle des medizinischen Sauerstoffvorrats in den Druckgasflaschen

  • Überprüfung der Redundanz der Luftversorgung (beide Druckluftleitungen betriebsbereit angeschlossen)

  • Sicherstellung der Kommunikation zwischen allen Beteiligten (Arbeitskammer, Schleusenkammern, Kompressoranlage, Schleusenwärter, Fachkundiger Druckluft, ermächtigte ärztliche Fachpersonal, usw.) ggf. Redundanz durch zweites Telefon/geeignetes Funkgerät sicherstellen.

  • Um bei Ausfall von Beschäftigten in Druckluft den sicheren Betrieb in der Arbeitskammer aufrecht erhalten zu können, ist im atmosphärischen Bereich, ausreichend drucklufttaugliches Personal als Reserve vorzuhalten.

  • Arbeitsanweisungen und Erlaubnisscheine für die geplanten Druckluftarbeiten erstellen.

5.2.4.3
Aufgaben des "Fachkundigen" (gem. § 18, (1), Nr. 1, Druckluftverordnung (DruckLV))

Fachkundiger ist, wer einen behördlichen Befähigungsschein besitzt. Dazu muss er ausreichende praktische Erfahrung bei Arbeiten in Druckluft besitzen und seine ausreichenden Kenntnisse über die bei Arbeiten in Druckluft auftretenden Gefahren, sowie deren Abwendung, durch eine Prüfung bei der zuständigen Behörde, nachgewiesen haben. Neben dem Fachkundigen Druckluft wird ein ständiger Vertreter gefordert. Beide sind vom Unternehmer bzw. Unternehmerin schriftlich zu bestellen und müssen nach § 10, DruckLV gesundheitlich geeignet sein.

Die Aufgaben des Fachkundigen Druckluft ergeben sich aus der DruckLV, sowie der Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB 25, Teil 2, Kap. 3). Der Fachkundige Druckluft leitet die Arbeiten in Druckluft und überwacht ständig den sicheren Betrieb in der Arbeitskammer.

Zu den üblichen Aufgaben gehören:

  • Erstellung der Anzeige für Arbeiten in Druckluft (Druckluftanzeige)

  • Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und Festlegung der daraus resultierenden Schutzmaßnahmen, siehe § 5, ArbSchG

  • Erstellung von Arbeitsanweisungen für die Arbeiten in Druckluft

  • Auswahl der Fachkräfte gem. § 18, DruckLV

  • Veranlassung der Prüfungen durch Sachverständige, siehe § 7, DruckLV, RAB 25

  • Veranlassung der Prüfungen durch Sachkundige, siehe § 18, DruckLV

  • Auswahl des ermächtigten ärztlichen Fachpersonals, sowie dessen Beauftragung

  • Veranlassung von ärztlichen Eignungsuntersuchungen, siehe § 10, DruckLV

  • Sprechzeiten des ermächtigten ärztlichen Fachpersonals für die Beschäftigten anbieten

  • Führen der Vorsorgekartei /Gesundheitskartei

  • Ausstellung der Notfallkarten (siehe Anlage → 8.5)

  • regelmäßige Belehrung und Unterweisung der Beschäftigten zusammen mit dem ermächtigten Arzt, siehe § 20, DruckLV

  • Unterweisung des Schleusenwärters

  • Erteilung der Erlaubnisscheine

  • Erstellung des Schichtplanes

  • Leitung und Überwachung der Arbeiten in Druckluft

  • Überwachung des Schleusenwärters

  • Einleitung von Maßnahmen bei Auftreten von Symptomen einer Drucklufterkrankung

5.2.4.4
Aufgaben des Sachkundigen Druckleitungsnetz, Personen- und Materialschleusen, Krankendruckluftkammer (gem. § 18, (1), Nr. 2, Druckluftverordnung (DruckLV))

Der Sachkundige prüft das Druckleitungsnetz, die Personen- und Materialschleusen und die Krankendruckluftkammer vor dem Beginn einer jeden Arbeitsschicht und unter einem dem Arbeitsdruck entsprechenden Luftdruck, ob sie dicht sind.

Zum Sachkundigen darf von der Unternehmerin bzw. vom Unternehmer nur bestellt werden, wer die zur Prüfung des Druckleitungsnetzes und der Schleusen notwendige Sachkunde besitzt.

Die Aufgaben des Sachkundigen ergeben sich aus § 18 (1) Nr. 2 der DruckLV.

Zu den typischen Aufgaben gehören z. B.

  • Regelmäßige Kontrolle und Überprüfung der Funktionsfähigkeit und Einsatzbereitschaft der Kompressoranlage, des Rohrleitungsnetzes, der Sauerstoffatemanlage und der Schleusen, sowie Krankendruckluftkammer außerhalb von Druckluftarbeitszeiten gemäß Wartungsplan

  • Kontrolle und Überprüfung der Funktionsfähigkeit und Einsatzbereitschaft der Kompressoranlage, des Rohrleitungsnetzes, der Sauerstoffatemanlage und der Schleusen sowie Krankendruckluftkammer unmittelbar vor Durchführung von Druckluftarbeiten

    • Betankung von Kompressoren

    • Anschluss der redundanten Luftleitung und Öffnen der Schieber

    • regelmäßige Überprüfung der Atemluftqualität in Überdruck (Ölgehalt, CO, CO2, H2O)

    • Funktionsfähigkeit der Sauerstoffatemanlage (bei 1,0 bar Überdruck)

    • Funktionsfähigkeit der Sauerstoffüberwachungsanlage

    • Überprüfung des Sauerstoffvorrates

    • Funktionsfähigkeit der Heizung, Kommunikation, Beleuchtung

    • Sauberkeit der Schleusen

    • Vollständigkeit der Ausrüstung

5.2.4.5
Aufgaben des Sachkundigen Elektrische Anlagen (gem. § 18, (1), Nr. 3, Druckluftverordnung (DruckLV))

Es muss sich immer ein Sachkundiger an der Arbeitsstelle aufhalten, der die elektrischen Anlagen beim Betrieb der Arbeitskammer und der Krankendruckluftkammer ständig überwacht.

Zum Sachkundigen darf vom Unternehmer bzw. Unternehmerin nur bestellt werden, wer die zur Überwachung der elektrischen Anlagen notwendige Sachkunde (Elektrofachkraft) besitzt.

Die Aufgaben des Sachkundigen ergeben sich aus § 18, (1), Nr. 3, DruckLV.

Zu den typischen Aufgaben gehören z. B.

  • Regelmäßige Kontrolle und Überprüfung der elektrischen Funktionsfähigkeit und Einsatzbereitschaft von Kompressoranlage, Schleusen, Krankendruckluftkammer, Heizung, Kommunikation und Beleuchtung außerhalb von Druckluftarbeitszeiten gemäß Wartungsplan

  • Überprüfung der elektrischen Funktionsfähigkeit und Einsatzbereitschaft von Kompressoranlage, Schleusen, Krankendruckluftkammer, Heizung, Kommunikation und Beleuchtung unmittelbar vor Durchführung von Druckluftarbeiten

  • Überprüfung der weiteren elektrischen Anlagen und Betriebsmittel, welche in der Arbeitskammer eingesetzt werden

5.2.4.6
Schulung der Druckluftarbeiter, Druckluftarbeiterinnen und Beschäftigten

Eine geregelte Ausbildung zum Druckluftarbeiter bzw. Druckluftarbeiterin gibt es nicht. Insofern sind sie für die Arbeiten in Druckluft zu schulen. Die Schulungen werden vor der Aufnahme der Tätigkeit durch die Fachkundigen Druckluft, das ermächtigte ärztliche Fachpersonal und/ oder durch den unmittelbaren Vorgesetzten oder die unmittelbare Vorgesetze durchgeführt. Auch externe Schulungen sind möglich.

Belehrungen (gem. § 20, DruckLV) sind von Fachkundigen Druckluft und vom ermächtigten ärztlichen Fachpersonal durchzuführen. Diese sind in angemessenen Zeitabständen, jedoch mindestens alle 6 Monate, zu wiederholen.

Durch aktuelle Ereignisse und geänderte Arbeitsbedingungen kann sich die Wiederholungsfrist verkürzen.

Den Beschäftigten ist ein in ihrer Sprache verfasstes Merkblatt mit dem Inhalt der Belehrung für die Arbeiten in Druckluft auszuhändigen.

Mindestinhalt der Belehrungen gem. DruckLV:

  • Rechtliche Grundlagen

  • Druckluftverordnung

  • Physikalische Grundlagen

  • Medizinische Grundlagen, Vermeiden und Erkennen von Drucklufterkrankungen

  • Physische und Psychische Belastungen durch Arbeiten in engen Räumen

  • Verhalten vor Arbeiten unter Druckluft, beim Einschleusen, bei Arbeiten unter Druckluft, beim Ausschleusen, nach dem Ausschleusen

  • Gefährdungen bei Arbeiten in Druckluft (z. B. Brandgefahr, Elektrik, Schweißen und Schneiden)

  • Besondere Gefährdungen und Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Gefahrstoffen in Druckluft

  • Verhalten bei Unfällen

  • Flucht- und Rettungswege

  • Verhalten bei Drucklufterkrankungen

  • Verwenden der Notfallkarte

  • Verhalten bei Heimfahrten und Heimflügen nach Arbeiten in Druckluft

  • Arbeitsabläufe

  • Besonderheiten der Baustelle

Bei Änderung der Arbeitsverfahren oder Arbeitsbedingungen sind die Beschäftigten in sog. Toolbox-Meeting zu unterweisen.

Mindestinhalte der Toolbox-Meeting:

  • Durchzuführende Arbeiten

  • Personaleinsatz, Verantwortlichkeiten

  • Besondere arbeitsspezifische Bedingungen (z. B. Arbeitsdruck, Hitze, Luftfeuchtigkeit, Lärm)

  • Besondere Gefährdungen

  • Geologie (z. B. Stabilität der Ortsbrust, Luftverluste)

  • Schwere der durchzuführenden Arbeiten

  • Grundregeln und Verhalten bei Arbeiten in Druckluft, beim und nach dem Schleusen

  • Parallelarbeiten im atmosphärischen Bereich

Bei unregelmäßigen Druckluft-Arbeiten, wie sie z. B. bei Tunnelbohrmaschinen-Vortrieben oder bei Parallelarbeiten vorkommen, hat sich ein "Erlaubnisschein für Arbeiten in Druckluft" bewährt. Dieser fasst die oben genannten Inhalte zusammen (s. Anlage → 8.1) und wird durch den Fachkundigen Druckluft erstellt. In welchen Fällen ein Erlaubnisschein notwendig ist, wird im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegt.

5.2.4.7
Aufgaben des Schleusenwärters (gem. § 18, (1), Nr. 4, Druckluftverordnung (DruckLV))

Bei der Ausführung von Druckluftarbeiten muss sich immer ein Schleusenwärter an der Arbeitsstelle (Schleuse) aufhalten, der den Schleusenbetrieb nach Maßgabe der Anweisung des Anhangs 3 der DruckLV ständig überwacht. Er hat die Schleusungen entsprechend dem Muster nach Anlage A zur RAB 25 (siehe Anlage → 8.7) zu dokumentieren.

Die zusätzlichen Aufgaben des Schleusenwärters bei der Ausschleusung mit Sauerstoff sind in der Regel zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB 25, Teil 3) beschrieben.

Zum Schleusenwärter darf nur bestellt werden, wer zuverlässig ist und über ausreichende praktische Erfahrungen in der Überwachung des Schleusenbetriebs verfügt.

5.2.4.8
Schulung der Schleusenwärter

Eine geregelte Ausbildung zum Schleusenwärter gibt es nicht. Insofern ist eine praktische und theoretische Schulung zur Bedienung der Schleusen sowie Unterweisung in die Aufgaben des Schleusenwärters gemäß Anhang 3 der DruckLV und Teil 3 der RAB 25 durchzuführen. Die Schulung in die Aufgaben des Schleusenwärters erfolgt durch die Fachkundigen Druckluft und/oder dem ermächtigten ärztlichen Fachpersonal. Die Schulung bei Inbetriebnahme an den vor Ort eingesetzten Schleusen ist durch die Hersteller bzw. Lieferanten der Schleusen und der Sauerstoffatemanlage durchzuführen. Schulungen zu einem späteren Zeitpunkt können auch durch die Fachkundigen und/oder einem erfahrenen Schleusenwärter durchgeführt werden. Auch externe Schulungen sind möglich.

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Abb. 5
Materialschleuse (atmosphärische Seite) nach dem Öffnen der Schleusentür

Mindestinhalt der Schulungsmaßnahmen für Schleusenwärter:

  • Bedienung der Personenschleuse (sicheres Ein- u. Ausschleusen der Beschäftigten)

  • Bedienung der Materialschleuse (s. Abb. 5)

  • Bedienung der Krankendruckluftkammer

  • Überwachung der Instrumente an den Schleusen

  • Bedienung der Sauerstoffatemanlage, einschließlich Atemstellen und Masken

  • Überprüfung des Sauerstoffvorrates

  • Überwachung des Sauerstoffgehaltes in und vor der Personenschleuse

  • Überprüfen der Einsatzfähigkeit der Schleusen und Sauerstoffatemanlage

  • Überprüfung der Personenschleuse auf Sauberkeit

  • Verstehen und Anwenden der Ausschleusungstabellen

  • Führen des Schleusenbuches (siehe auch Anhang 1, Ziffer 1.14, DruckLV und Anlage A der RAB 25)

  • Bedeutung der Notfallkarte

  • Verhalten bei Auftreten von Unregelmäßigkeiten (z. B. Ausfall der Sauerstoffatemanlage, Unfall, usw.)

Siehe auch Anhang 3, DruckLV und Teil 1, Ziffer 3.3, RAB 25 sowie Teil 3, RAB 25.

5.2.4.9
Aufgaben der Sachkundigen Brandbekämpfung (gem. § 18, (1), Nr. 5, DruckLV)

Es müssen sich immer zwei Sachkundige ständig an der Arbeitsstelle aufhalten, davon einer in der Arbeitskammer, die in der Lage sind, einen auftretenden Brand zu bekämpfen.

Zum Sachkundigen darf nur bestellt werden, wer über die zur Brandbekämpfung in Druckluft erforderlichen Kenntnisse verfügt.

5.2.4.10
Schulung der Sachkundigen Brandbekämpfung

Eine geregelte Ausbildung zum Sachkundigen Brandbekämpfung speziell in Druckluft gibt es nicht. Insofern ist eine Unterweisung zur Brandbekämpfung in Druckluft z. B. durch die örtliche Feuerwehr durchzuführen.

Mindestinhalte der Schulungsmaßnahmen, die über die normale Brandschutzhelferschulung (siehe DGUV Information 205-023) hinausgehen:

  • Brandverlauf im Vergleich von atmosphärischen zu hyperbaren Bedingungen (geringere Zündtemperatur, schnellere Abbrandgeschwindigkeit, höhere Brandtemperaturen, schwer entflammbare Materialien können unter hyperbaren Bedingungen brennen)

  • Brandentstehung

  • Mögliche Zündquellen

  • Brandlasten

  • Gefährdungen durch Rauch und nitrose Gase

  • Gefährdungen bei Schweiß- und Schneidarbeiten, Maßnahmen vor Aufnahme der Arbeiten und nach Beendigung der Arbeiten

  • Brandwache nach Schweiß- und Schneidarbeiten

  • Erhöhtes Gefährdungspotential durch Druckgasflaschen

  • Schwer entflammbare Kleidung

  • Wasserdruck der Löschwasserversorgung auf den Druck in der Arbeitskammer anpassen

  • Handhabung der Feuerlöscher in der Arbeitskammer und den Personenschleusen (nur Wasserlöscher, die für den höchstzulässigen Arbeitsdruck ausgelegt sind, keine Pulverlöscher),

  • Löschen eines Entstehungsbrandes

  • Selbstretter

  • Fluchtweg zur Personenschleuse

  • Personenschleuse als Fluchtraum

5.2.4.11
Aufgaben der Betriebshelfer Erste Hilfe (gem. § 18, (1), Nr. 6, DruckLV)

Es müssen sich immer zwei Betriebshelfer ständig an der Arbeitsstelle aufhalten, davon einer in der Arbeitskammer, die in der Lage sind, bei Unfällen und Drucklufterkrankungen Erste Hilfe zu leisten.

Zum Betriebshelfer darf nur bestellt werden, wer über die für die Erste Hilfe in Druckluft erforderlichen Kenntnisse verfügt.

5.2.4.12
Schulung der Betriebshelfer Erste Hilfe

Eine geregelte Ausbildung zum Ersthelfer bzw. Ersthelferin speziell in Druckluft gibt es nicht. Insofern ist neben der Grundausbildung zum Ersthelfer bzw. zur Ersthelferin eine zusätzliche Unterweisung durch den ermächtigten Arzt erforderlich.

Druckluftspezifische Ausbildungsinhalte, die über die normale Ersthelferschulung hinausgehen:

  • Toxische Wirkungen von Stickstoff und Sauerstoff in Druckluft, Stickstoffnarkose und Sauerstoffvergiftung

  • Druckausgleichsprobleme beim Ein- und Ausschleusen, Barotrauma im Innenohr oder in Nebenhöhlen

  • Drucklufterkrankungen, z. B. der Haut, der Gelenke, des Innenohres, des Zentralen Nervensystems (ZNS), als Folge von zu schneller Dekompression

  • Gefahr des Lungenrisses durch plötzlichen Druckabfall in der Arbeitskammer, z. B. infolge eines Ausbläsers

  • Einbindung des ermächtigten ärztlichen Fachpersonals in allen Fragen der Ausschleusung von Verletzten, insbesondere bei schweren Brustkorbverletzungen

5.2.4.13
Schutzmaßnahmen für besondere umgebungsspezifische Arbeitsbelastung

Bei Arbeiten in Druckluft treten in der Regel besondere umgebungsspezifische Arbeitsbelastungen auf, wie z. B. Lärm von der Luftregelanlage, Hitze, Kälte, Luftfeuchtigkeit, Enge, psychische Belastung durch die eingeschränkte Fluchtmöglichkeit.

Geeignete Maßnahmen zur Reduzierung der umgebungsspezifischen Arbeitsbelastungen sind:

  • Maximale Aufenthaltszeiten in Druckluft in Abhängigkeit von der Arbeitsbelastung und den klimatischen Bedingungen (Hitze, Kälte, Luftfeuchtigkeit, Lärm) reduzieren.

  • Zusätzliche Pausen während der Druckluftarbeiten zur Verhinderung muskulärer Erschöpfungszustände vorsehen. Außerdem kann muskuläre Erschöpfung reduziert werden durch:

    • Minimierung von körperlicher Zwangshaltung in der Arbeitskammer und Personenschleuse

    • Vermeidung lokaler Unterkühlungen durch Anlehnen an Stahlbauteile

    • Minimierung kniender Arbeiten

    • Regelmäßige Bewegung der großen Gelenke, wie Schulter-, Hüft- und Kniegelenke

  • Halbierung der Aufenthaltszeiten in Druckluft für erstexponierte Beschäftigte unter Begleitung von erfahrenem Druckluftpersonal

  • Ausreichende Menge an isotonischen Getränken zu sich nehmen

  • Saubere und trockene Ersatzkleidung zum Wechseln vor dem Ausschleusen bereithalten

  • Arbeitsplätze, sowie Flucht- und Rettungswege sauber und frei von Hindernissen halten

  • Lufttemperatur in der Arbeitskammer zwischen 10° C und 25° C, z. B. durch Belüftung

Trotz Umsetzung der vorgenannten Maßnahmen kann es möglich sein und ist dann auch zu akzeptieren, dass Beschäftigte für Arbeiten in Druckluft aufgrund der Enge und eingeschränkten Fluchtmöglichkeiten (Platzangst) untauglich sind. Dieses kann in der Regel nur durch sorgfältige Beobachtung und gezielte Ansprache der Beschäftigten erkannt werden.

5.2.4.14
Probeschleusungen

  • Vor erstmaligem Einsatz in Druckluft, sowie nach mehrmonatiger Unterbrechung der Druckluftarbeiten, sind mit den Beschäftigten Probeschleusungen bei 1,0 bar als Ergänzung und Abschluss der ärztlichen Untersuchung nach § 10, DruckLV durchzuführen.

  • Bei höheren Arbeitsdrücken empfiehlt sich eine Probeschleusung in Höhe des zu erwartenden Arbeitsdruckes. Dabei ist die Sauerstoffanwendung auf den für den jeweiligen Druck ausgewiesenen Haltestufen durchzuführen.

  • Vorgenannte Probeschleusungen dürfen nur in Abstimmung mit dem ermächtigten ärztlichen Fachpersonal erfolgen.

5.2.4.15
Krankendruckluftkammer auf der Baustelle

  • Eine Krankendruckluftkammer muss ab einem Arbeitsdruck von 0,7 bar auf der Baustelle vorgehalten werden und ist für einen Arbeitsdruck von mindestens 5,5 bar auszulegen, siehe § 17, (1), Nr. 1, DruckLV.

  • Eine Krankendruckluftkammer auf der Baustelle ist gegenüber der Nutzung einer externen Überdruckbehandlungskammer, z. B. in einem Krankenhaus, aus folgenden Gründen immer vorzuziehen:

    • Behandlung unabhängig von Krankenhausbetrieb jederzeit möglich.

    • Die Behandlung erfolgt durch das ermächtigte ärztliche Fachpersonal der Baustelle (s. Abb. 6).

    • Nur das ermächtigte ärztliche Fachpersonal kann expositionsspezifische Umstände bei der Behandlung berücksichtigen, da es von den Arbeitsbedingungen und Arbeitsabläufen Kenntnis hat.

    • Behandlungen in bekannter Umgebung sichern bei minimalem Aufwand und kurzen Wegen die Behandlungsergebnisse.

    • Probeschleusungen können jederzeit ohne Wartezeiten durchgeführt werden.

  • Bei Baumaßnahmen mit mehreren Arbeitskammern, in denen gleichzeitig Arbeiten in Druckluft stattfinden, kann in Absprache mit der zuständigen Behörde bei begründeten Einzelfällen, von der Forderung abgewichen werden, für jede Arbeitskammer eine Krankendruckluftkammer zu betreiben. Dafür muss die gemeinsam genutzte Krankendruckluftkammer von allen Arbeitskammern in angemessener Zeit erreichbar sein. Der Aufstellungsort und damit die Erreichbarkeit sind unter Beteiligung des ermächtigten ärztlichen Fachpersonals, des Fachkundigen Druckluft und unter Berücksichtigung der Randbedingungen des Transportes (Entfernung, Verkehrsverhältnisse, Transportmittel) zu ermitteln.

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Abb. 6
Behandlung in der Krankendruckluftkammer durch den ermächtigten Arzt

5.2.4.16
Rettung von Verletzten aus der Arbeitskammer

  • Erstellen eines Konzeptes und Planung der Transportwege zur Rettung von Verletzten aus der Arbeitskammer, siehe § 10, (1), ArbSchG

  • Regelmäßige Rettungsübungen mit Baustellenpersonal, ermächtigtem ärztlichen Fachpersonal und örtlichen Rettungsdiensten (s. Abb. 7)

  • Prüfung der Verfügbarkeit von drucklufttauglichen Notärzten und diese ggf. in das Rettungskonzept einbeziehen

  • Vorhaltung der notwendigen Rettungseinrichtungen zur Rettung von Verletzten oder Kranken, siehe § 17, (1), Nr. 7, DruckLV

5.2.4.17
Nach Abschluss der Druckluftarbeiten

  • Wartezeit der ausgeschleusten Beschäftigten auf der Baustelle beachten, siehe § 21 in Verbindung mit Anhang 2, (5), Druckluftverordnung (DruckLV)

  • Zeitlichen Nachlauf der ärztlichen Bereitschaft sicherstellen, Drucklufterkrankungen können in Einzelfällen auch noch bis zu 48 Stunden nach dem Ausschleusen auftreten.

  • Bei längeren Unterbrechungen oder nach endgültiger Fertigstellung sind die Druckluftarbeiten bei den Rettungsdiensten (Feuerwehr), dem ermächtigten ärztlichen Fachpersonal und anderen beteiligten Dritten, wie z. B. der zuständigen Behörde, abzumelden.

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Abb. 7
Durchführung einer Rettungsübung mit ermächtigtem ärztlichen Fachpersonal und Rettungsdienst

5.2.4.18
Gesundheitskartei

Folgende Daten sind in der Gesundheitskartei zu erfassen:

  • Vor- und Zuname der Beschäftigten, einschl. Geburtsdatum

  • Wohnanschrift, einschl. Telefon-Nummer,

  • Telefon-Nummer von Angehörigen, sofern die Beschäftigten zustimmen

  • Art der Gefährdungsmöglichkeit

  • Art der Tätigkeit in Druckluft mit Angabe des Zeitpunktes des Beginns

  • Angaben von Zeiten über frühere Tätigkeiten bei Arbeiten in Druckluft

  • Datum und Ergebnis der ärztlichen Untersuchungen nach § 10, DruckLV

  • Datum der nächsten regelmäßigen Nachuntersuchung

  • Datum und Ergebnis der ärztlich überwachten Probeschleusung

  • Name und Anschrift des untersuchenden Arztes bzw. Ärztin

  • Name dessen, der die Gesundheitskartei führt

Die Daten zum Tag der Einstellung und Entlassung und Daten zum Krankenversicherungsträger werden i.d.R. durch das zuständige Personalbüro erfasst.

Die Gesundheitskartei ist so aufzubewahren, dass Unbefugte keinen Zugang haben. Die in der Kartei enthaltenen Daten dürfen Unbefugten nicht offenbart werden. Eine ungeschützte elektronische Speicherung der Daten ist nicht zulässig.

5.2.4.19
Notfallkarte

Für die in Druckluft Beschäftigen wird eine Notfallkarte ausgestellt, Muster siehe Anlage → 8.5.

Sie ist von den Beschäftigten vor dem Einschleusen beim Schleusenwärter vorzuzeigen und nach dem Ausschleusen für mindestens 48 Stunden mitzuführen. Bei Eintreten von gesundheitlichen Beschwerden (insbesondere Drucklufterkrankungen) ist sie dem Hilfeleistenden oder dem Arzt bzw. der Ärztin vorzulegen.

Im Rahmen der Schulungen sind die Beschäftigen gem. Kap. → 5.2.4.6 und der Schleusenwärter gem. Kap. → 5.2.4.8 bzgl. der Verwendung der Notfallkarte zu unterweisen.

5.2.5
Anforderungen an die in Druckluft Beschäftigten

  • Alter zwischen 18 und 50 Jahre, § 9, (2), Druckluftverordnung (DruckLV)

  • Nachweis der gesundheitlichen Eignung durch ärztliche Untersuchung nach dem Grundsatz G 31, § 10, DruckLV, einschl. Probeschleusung (zur Identifikation von z. B. Druckausgleichsstörungen, Angstzuständen)

  • Ausnahmeantrag für Beschäftigte über 50 Jahre, § 6, DruckLV

  • Teilnahme an der regelmäßigen Belehrung/Unterweisung nach § 20, (1), DruckLV (siehe auch Kap. → 5.2.4.6)

  • Beschäftigungsverbot für werdende und stillende Mütter, § 5, (1), Nr. 6, MuSchArbV

5.2.6
Besonderheiten bei Einsatz von baustellenfremden Personen in Druckluft

Über die allgemeinen Anforderungen für in Druckluft Beschäftigte nach Kap. 5.2.5 hinaus sind baustellenfremde Beschäftigte, z. B. eigene Beschäftigte von anderen Baustellen oder aus anderen Arbeitsbereichen, Nachunternehmer bzw. Nachunternehmerin und andere Externe, die bei Arbeiten in Druckluft eingesetzt werden, vom Fachkundigen Druckluft ergänzend über nachfolgende Punkte zu unterweisen:

  • Besonderheiten der Baustelle

  • Organisation der Druckluftbaustelle

  • Lage der Verkehrswege, Fluchtwege

  • Lage der Krankendruckluftkammer

  • Erreichbarkeit der Baustelle bei Auftreten von Drucklufterkrankungen

  • Lage der Personen- und Materialschleusen

  • Zugänge, Aus-/Abstiege sowie Bedienung der Anlagenteile in der Arbeitskammer

  • Einweisung in den aktuellen Stand der Bauarbeiten und in den aktuellen Stand der Arbeiten in Druckluft

  • Besonderheiten der Ortsbruststabilität

  • Verhalten bei Gefahren/Unfällen

5.2.7
Brandschutz bei Arbeiten in Druckluft

5.2.7.1
Brandschutz in der Arbeitskammer

  • Löschwasserdruck auf den Arbeitsdruck in der Arbeitskammer anpassen

  • Schwer entflammbare Kleidung benutzen

  • Brennbare Stoffe entfernen, Brandlasten minimieren

  • Erlaubnisschein bei Schweiß- und Schneidarbeiten, siehe Anlage → 8.4

  • Feuerlöscher (Wasserlöscher, keine Pulverlöscher) in der Arbeitskammer die für den höchstzulässigen Arbeitsdruck ausgelegt sind (siehe auch Anhang 1, Ziffer 1.12, DruckLV).

  • Löschwasserentnahmestellen nach Brandschutzkonzept

  • Fluchtweg zur Personenschleuse

  • Personenschleuse als Fluchtraum

5.2.7.2
Brandschutz in der Personenschleuse

  • Brandschutz in der Schleuse gem. EN 12110

    • Sprinkleranlage und

    • Wasserschlauch oder handgeführter Wasserlöscher

    • beide für maximalen Betriebsdruck der Druckluftschleuse geeignet

  • Brennbare Stoffe entfernen, Brandlasten minimieren

  • Sicherstellung der Luftversorgung für die Ausschleusung

  • Möglichkeit der Ausschleusung auch bei Feuer im atmosphärischen Teil des Tunnels

5.2.7.3
Erweiterter Brandschutz im atmosphärischen Teil des Tunnels bei gleichzeitigen Arbeiten in Druckluft

  • Während der Arbeiten in Druckluft sind brandgefährdende Arbeiten im atmosphärischen Teil des Tunnels, wie z. B. Schneid- und Brennarbeiten, Verwendung funkenreißender Werkzeuge, auszuschließen.

  • Ausschleusen auch bei Feuer im atmosphärischen Teil des Tunnels ermöglichen

  • Im Bereich bereitgestellter Sauerstoff- und Druckgasflaschen im atmosphärischen Teil des Tunnels ist für eine gute Durchlüftung zu sorgen.

  • Feuerlöscheinrichtungen an der Personenschleuse, in Tunnellängsrichtung gemäß Brandschutzkonzept, sowie falls vorhanden im Start- und Zielschacht