Abschnitt 5.3 - 5.3 Elektrische Freileitungen
In der Nähe elektrischer Freileitungen darf nur gearbeitet werden, wenn
derer spannungsfreier Zustand hergestellt und für die Dauer der Arbeiten sichergestellt ist
oder
diese für die Dauer der Arbeiten, insbesondere unter Berücksichtigung von Spannung, Betriebsort, Art der Arbeit und der verwendeten Arbeitsmittel durch Abdecken oder Abschranken geschützt worden sind
oder
bei Verzicht auf die vorstehenden Maßnahmen die zulässigen Schutzabstände nach Tabelle 5 nicht unterschritten werden.
Für die Bemessung der Schutzabstände ist das Ausschwingen von Leitungsseilen und der Bewegungsraum der Beschäftigten einschließlich der von ihnen bewegten Materialien zu berücksichtigen.
Siehe
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Nennspannung | Schutzabstand | |||
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bis | 1.000 V | 1,0 m | ||
über | 1 kV | bis | 110 kV | 3,0 m |
über | 110 kV | bis | 220 kV | 4,0 m |
über | 220 kV | bis | 380 kV oder bei unbekannter Nennspannung | 5,0 m |