DGUV Regel 105-002 - Tauchen mit Leichttauchgeräten in Hilfeleistungsunternehmen

Abschnitt 4.1 - 4 Ausrüstung
4.1 Leichttauchgeräte

Es dürfen nur Leichttauchgeräte verwendet werden, die den Taucher bzw. die Taucherin entsprechend der Tauchtiefe mit Atemgas in ausreichender Menge und ohne schädliche Druckdifferenz gegenüber dem Tauchtiefendruck versorgen. Dieses kann z. B. erreicht werden, wenn

  • die Geräte nach DIN EN 250 "Atemgeräte - Autonome Leichttauchgeräte mit Druckluft - Anforderungen, Prüfung und Kennzeichnung", DIN EN 15333 "Atemgeräte - Schlauchversorgte Leichttauchgeräte mit Druckgas" bzw. DIN EN 13949 "Atemgeräte - Autonome Leichttauchgeräte mit Nitrox-Gasgemisch und Sauerstoff - Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung" entsprechen,

  • Druckgasflaschen mit den genannten Atemgasen nach DIN EN 12021 "Atemgeräte - Druckgase für Atemschutzgeräte" gefüllt und entsprechend gekennzeichnet sind,

  • wenn für Tauchgänge in Tauchtiefen über 10 m Druckgasflaschen mit einem Mindestatemgasvorrat von 1600 barl verwendet werden,

  • autonome Leichttauchgeräte mit Nitrox-Gasgemischen ausschließlich mit den Mischungen Nitrox - 32 - EN 12021 oder Nitrox - 36 - EN 12021 betrieben werden.