Abschnitt 3.1 - 3.1 Einsatzkriterien für betriebliche psychologische Erstbetreuerinnen und -betreuer
Betriebliche psychologische Erstbetreuung ist angebracht, wenn ein Ereignis nach wissenschaftlichem Erkenntnisstand mit einer hohen Wahrscheinlichkeit zu psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen bei den Betroffenen führt. Typische Merkmale dieser traumatischen Ereignisse sind:
Bedrohung des eigenen Lebens oder der körperlichen oder psychischen Unversehrtheit
eigene schwere körperliche Verletzungen oder Schädigungen
Erleben absichtlicher Verletzung oder Schädigung
direkter Kontakt mit schwer verletzten, sterbenden oder toten Personen (auch Sichtkontakt)
gewaltsamer oder plötzlicher Verlust nahestehender Personen (z.B. unmittelbare Kolleginnen oder Kollegen)
Beobachtung von Gewalt gegenüber nahestehenden Personen (vgl. Fischer & Riedesser, 2009)
Weiterhin können, soweit beobachtbar, die Symptome einer akuten psychischen Traumatisierung als Kriterium für den Einsatz von Erstbetreuerinnen und Erstbetreuern herangezogen werden (vgl. Abschnitt 2).
Typischerweise zeigt sich ein gemischtes und wechselndes Bild:
Erstarrtsein, Betäubung, Teilnahmslosigkeit
Unruhezustand, Überaktivität: Umherrennen, Fluchtreaktionen, panische Angst
aggressives Verhalten
Weinen, Schreien, Zittern, Atemnot, Schwitzen, Erröten (Quelle: Weltgesundheitsorganisation, ICD-10).
Weitere Indikationskriterien sind ggf. durch das Ereignis ausgelöste innerpsychische Zustände. Sie lassen sich nur im Kontakt mit den Betroffenen identifizieren. Soweit sie von den Betroffenen geäußert werden, sollten sie als Einsatzkriterium berücksichtigt werden. Es können einzelne oder mehrere zutreffen.
erlebte Todesangst
erlebte Hilflosigkeit
Verlust der Kontrolle
Erleben von Schuld