Abschnitt 2.10 - 2.10 Schutzabstand
ist der Abstand zu ungeschützten unter Spannung stehenden Teilen, der mit Körperteilen und Arbeitsmitteln nicht, mit Teilen der Vegetation grundsätzlich nicht unterschritten werden darf.
ist der Abstand zu ungeschützten unter Spannung stehenden Teilen, der mit Körperteilen und Arbeitsmitteln nicht, mit Teilen der Vegetation grundsätzlich nicht unterschritten werden darf.