Abschnitt 5.4 - 5.4 Außerordentliche Prüfungen (§ 14 Abs. 3 der BetrSichV)
Der § 14 Abs. 3 der BetrSichV 3 erfasst Pressen, die von Änderungen oder außergewöhnlichen Ereignissen betroffen sind, zum Beispiel:
längere Nichtverwendungszeiten, die den Zeitraum zwischen den wiederkehrenden Prüfungen überschreiten
(Beinahe-) Unfälle, Schadensfälle