DGUV Information 250-010 - Eignungsuntersuchungen in der betrieblichen Praxis

Abschnitt 2.3 - 2.3 Eignungsbeurteilungen während der Beschäftigung

Eignungsbeurteilungen während der laufenden Beschäftigung können unter den folgenden Voraussetzungen (Fallgestaltungen im Sinne der Buchst. a, b, c oder d und Verhältnismäßigkeit gemäß Kapitel 3.) zulässig sein:

  1. a)

    Eignungsbeurteilungen sind durchzuführen, wenn sie durch spezielle Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind (siehe Kapitel 2.1.1). Auch bei der Zuweisung eines neuen Tätigkeitsfeldes mit einer geänderten Gefährdungssituation kann eine Eignungsbeurteilung erforderlich sein.

  2. b)

    Des Weiteren kann der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Eignung von Beschäftigten für die weitere Ausübung der infrage stehenden Tätigkeit, die Fortsetzung der Tätigkeit von einem ärztlichen Eignungsnachweis abhängig machen. Ein begründeter Zweifel kann durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte entstehen, die konkret auf einen Eignungsmangel hinweisen. In derartigen Fallkonstellationen kann sich die Mitwirkungspflicht des bzw. der Beschäftigten ausnahmsweise (neben den unter 2.1.1 und 2.1.2 genannten Rechtsgrundlagen) auch aus der Nebenpflicht auf Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB, die aus dem Arbeitsvertrag folgt, ergeben (BAG, Urteile vom 12.08.1999, 2 AZR 55/99 und vom 06.11.1997, 2 AZR 801/96). In Betracht kommen hierfür z. B. folgende Sachverhalte: Wiederkehrende Tagesschläfrigkeit bei einem Berufskraftfahrer als Hinweis auf ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, Bewusstlosigkeit bei einem Kranfahrer, epileptischer Anfall bei einem Dachdecker, spezifische Auffälligkeiten bei einem Gerüstbauer, die auf Alkoholkrankheit hinweisen etc.).

  3. c)

    Daneben kann auch die Zuweisung eines neuen Tätigkeitsfeldes mit anderem Anforderungsprofil einen Anlass für die Durchführung einer Eignungsbeurteilung darstellen.

  4. d)

    Schließlich kann die Art der konkreten Tätigkeit des bzw. der Beschäftigten Ursache für eine Eignungsbeurteilung sein. Dementsprechend können Beschäftigte, die in gefährdenden Bereichen eingesetzt werden, auch routinemäßig ohne konkreten Verdacht auf Eignungsmängel dazu verpflichtet werden oder sich verpflichten, sich einer Eignungsbeurteilung während des laufenden Beschäftigungsverhältnisses in einem regelmäßigen zeitlichen Abstand zu unterziehen.

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Mögliche Anlässe für Eignungsbeurteilungen während der Beschäftigung:
  1. a)

    Vorschrift aufgrund spezieller Rechtsvorschriften (siehe Kapitel II.1.a)

  2. b)

    begründete Zweifel an der Eignung von Beschäftigten

  3. c)

    Zuweisung eines neuen Tätigkeitsfeldes mit anderem Anforderungsprofil

  4. d)

    routinemäßige Eignungsbeurteilung für Beschäftigte in gefährdenden Bereichen

Die Zulässigkeit der Eignungsbeurteilung setzt in derartigen Konstellationen - neben der Einwilligung der bzw. des Beschäftigten in die konkrete Untersuchung - voraus, dass eine wirksame Vereinbarung im Arbeitsvertrag getroffen oder in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung festgelegt worden ist.

Eignungsbeurteilungen, die nicht auf einem begründeten Zweifel an der Eignung oder auf einer öffentlich-rechtlichen oder arbeitsrechtlichen Grundlage beruhen, sind unzulässig. Ausgeschlossen ist zudem die rein schematische Durchführung von Reihenuntersuchungen, die allein an die Zuordnung an eine bestimmte Berufsgruppe ohne konkrete und realistische Gefährdung von Rechtsgütern Dritter anknüpft.