§ 3 - Schutz gegen Vollaufen und Vollschlagen
Wasserfahrzeuge müssen so gebaut und eingerichtet sein, dass sie gegen unbeabsichtigtes Vollaufen und Vollschlagen gesichert werden können.
Wasserfahrzeuge müssen so gebaut und eingerichtet sein, dass sie gegen unbeabsichtigtes Vollaufen und Vollschlagen gesichert werden können.