Abschnitt 3.3 - 3.3 Fachkunde im Umgang mit Arbeitsmitteln
Die Beschäftigten müssen Erfahrung im Umgang mit den eingesetzten Arbeitsmitteln, z. B. Hubarbeitsbühnen, Leitern, Arbeitsmaschinen, haben. Im Rahmen der Unternehmerpflichten sind alle Versicherten im Umgang mit den notwendigen Arbeitsmitteln zu unterweisen. Die notwendige Qualifizierung für den sicheren Umgang mit Hubarbeitsbühnen erwerben die Beschäftigten durch die Teilnahme an entsprechenden Lehrgängen gemäß DGUV Grundsatz 308-008 (bisher BGG/GUV-G 966), sofern der Befähigungsnachweis nicht in anderen Lehrgängen enthalten ist.