Abschnitt 3.2 - 3.2 Fachkunde zur Durchführung von Ausästarbeiten
Mit der Durchführung von Ausästarbeiten dürfen nur Personen beauftragt werden, die geeignet sind und über die notwendige fachliche Qualifikation verfügen.
Auf Grundlage der auszuführenden Tätigkeiten und der vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten dieser Personen sind entsprechende Qualifizierungsinhalte in Anlehnung an die in der DGUV Information 214-059 beschriebenen Ausbildungsmodule vom Unternehmen festzulegen.
Zur Aufrechterhaltung der Qualifikation sind die Lehrgänge unter Berücksichtigung der praktischen Erfahrung mit Ausästarbeiten zu wiederholen.