§ 1 - Geltungsbereich
(1) Diese BG-Vorschrift gilt für Binnenschiffe und Binnenfähren, für die eine Betriebserlaubnis erforderlich ist (Wasserfahrzeuge).
(2) Diese BG-Vorschrift gilt auch für Schwimmkörper, wenn diese fortbewegt werden sollen.
(3) Diese BG-Vorschrift gilt nicht für schwimmende Geräte und schwimmende Anlagen.