Abschnitt 2 TRB 533 - Allgemeines (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
Nach § 11 Abs. 1-3 und Abs. 5 DruckbehV hat der Sachkundige in folgenden Fällen eine Prüfung durchzuführen:
nach wesentlicher Änderung der Bauart oder Betriebsweise eines Druckbehälters,
nach wesentlicher Instandsetzung oder Auswechslung wesentlicher Teile eines Druckbehälters,
nach Wechsel des Aufstellungsortes,
nach Anordnung einer außerordentlichen Prüfung.
Soweit erforderlich und vertretbar, stützt sich der Sachkundige bei seinen Prüfungen und Aussagen auch auf die einschlägigen Erfahrungen betriebsinterner oder externer Fachleute.