Abschnitt 2.4 - Rechtliche Einordnung der AED-Anwendung
Die Anwendung des AED geschieht genauso wie die Wiederbelebung immer im Rahmen des "rechtfertigenden Notstandes" entsprechend § 34 Strafgesetzbuch (StGB) und der mutmaßlichen Einwilligung der Betroffenen. Demnach ist davon auszugehen, dass Anwender eines AED strafrechtlich nicht belangt werden können, sofern sie nicht die gebotene Sorgfaltspflicht verletzten. Hinweise hierzu sind in der Broschüre "Rechtsfragen bei Erste-Hilfe-Leistungen durch Ersthelfer" der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu finden.