Abschnitt 5.2 - 5.2 Anforderungen an Unternehmer und Unternehmerinnen als Betreibende
Der Unternehmer oder die Unternehmerin als Betreibende von fahrbaren Hubarbeitsbühnen ist verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die seinen Beschäftigten ein sicheres Arbeiten ermöglichen.
Hierzu gehören insbesondere:
Sachliche Maßnahmen, z. B. geeignete Hubarbeitsbühnen zur Verfügung stellen sowie ggf. Wartung und Überprüfung
Organisatorische Maßnahmen, z. B. sichere Gestaltung der durchzuführenden Arbeiten, Erstellen von Betriebsanweisungen sowie Schulung und Unterweisung der Bedienperson, Erarbeitung eines Rettungskonzeptes
Personelle Maßnahmen, z. B. Auswahl und Beauftragung von geeigneten Bedienpersonen
Durch Planung und Organisation der Arbeiten und des Arbeitsablaufs sollen die Gefährdungen minimiert werden (ArbSchG und BetrSichV).
Die Gefährdungsbeurteilung ist ein wirksames Instrument, um diesen Anforderungen gerecht zu werden (siehe Abschnitt 6). Aus ihr gehen u. a. die Notwendigkeit der Erstellung von Betriebsanweisungen, Durchführung von Unterweisungen und Beauftragungen der Bedienpersonen hervor. Darüber hinaus gibt sie auch die Auswahl der geeigneten fahrbaren Hubarbeitsbühne vor.
Betriebsanleitung und Betriebsanweisung
Der Hersteller stellt dem Betreibenden einer fahrbaren Hubarbeitsbühne die Betriebsanleitung zum sicheren Betrieb des Gerätes zur Verfügung, welche immer bei der Hubarbeitsbühne sein muss. In ihr werden mögliche Gefährdungen, Restrisiken sowie die diesbezüglich notwendigen Maßnahmen beschrieben.
Die örtlichen Begebenheiten und die speziellen Einsatzbedingungen sowie die von der Hubarbeitsbühne auszuführenden Arbeiten kann der Hersteller in seiner Betriebsanleitung nicht erfassen.
Aus diesen Gründen muss der Betreibende der Hubarbeitsbühne eine Betriebsanweisung unter Berücksichtigung der Betriebsanleitung und der jeweiligen Einsatzbedingungen in der Landessprache der Bedienperson erstellen (Muster einer Betriebsanweisung siehe Anhang 4).
Die Betriebsanweisung enthält u. a. beispielhaft:
Gefährdungen für die Beschäftigten, z. B. durch Umsturz der fahrbaren Hubarbeitsbühne, Absturz, herabfallende Gegenstände, Quetschstellen, elektrischen Strom
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln, z. B. Bedienung durch beauftragtes, unterwiesenes und befähigtes Personal, standsichere Aufstellung, Maßnahmen vor Arbeitsbeginn, Benutzung geeigneter PSA gegen Absturz mit kurzem Verbindungsmittel usw.
Verhalten bei Störungen, z. B. Bedienung von Not-Aus, Notablass und an deren Sicherheitseinrichtungen
Verhalten bei Unfällen, Rettung verletzter Personen, Absicherung der Unfallstelle, Leistung der Ersten Hilfe
Instandhaltung, z. B. Reparatur und Wartung durch fachkundiges Personal nach Betriebsanleitung und Betriebshandbuch, Prüfungen durch befähigte Personen
Unterweisungen
Der Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen erfordert spezielle Kenntnisse. Für die Vermittlung dieser Kenntnisse an die Bedienpersonen tragen der Unternehmer oder die Unternehmerin - der oder die Betreibende - oder die beauftragten Führungskräfte die Verantwortung. Mit Hilfe der maschinenspezifischen Einweisung und der allgemeinen Unterweisung sowie einer Schulung nach dem DGUV Grundsatz 308-008 "Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen" werden die Bedienpersonen in die Lage versetzt, mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen so umzugehen, dass Gefährdungen weitestgehend ausgeschlossen werden können.
Bei Anmietung von fahrbaren Hubarbeitsbühnen obliegt die Ersteinweisung und Unterweisung dem oder der für die Bedienperson verantwortlichen Unternehmer oder Unternehmerin. Sie haben sicherzustellen, dass alle Personen ausreichend im Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen eingewiesen und unterwiesen werden.
Neben der speziellen maschinenbezogenen Ein- und Unterweisung im Umgang mit Hubarbeitsbühnen sind die Beschäftigten über weitere Gefährdungen und daraus resultierende Schutzmaßnahmen, die aus der durchzuführenden Arbeit oder aus dem Umfeld entstehen, zu unterweisen. Zum Nachweis der korrekten Unterweisung erfolgt deren Dokumentation (siehe Anhang 9). Die Betriebsanweisung stellt in Verbindung mit der Gefährdungsbeurteilung die Grundlage für Unterweisungsinhalte dar.
Sicheres Arbeiten setzt Wissen voraus. |
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Wissen und Können durch Unterweisung und Einweisung. |
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Unterweisungsinhalte
Nachfolgend sind einige Hinweise zum Inhalt einer Unterweisung beispielhaft aufgeführt:
Inbetriebnahme
Aufstellung so, dass keine Quetsch- und Scherstellen durch die Bewegungen der Hubarbeitsbühne auftreten
Maßnahmen bei geeignetem Untergrund
Abstützung bei nicht tragfähigem Untergrund sowie bei Schnee und Eisglätte
Maßnahmen bei Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum
Informationen über
zulässige Belastung
Transport von Personen und Lasten
Zugänge (Besteigen und Verlassen der Hubarbeitsbühne)
Verfahren von den Steuerstellen aus
Verfahren mit angehobener Arbeitsbühne
Nutzung geeigneter PSA gegen Absturz einschließlich Anschlagpunkten
Einsatz in der Nähe von elektrischen Anlagen
Maßnahmen bei auftretendem Wind
Bedienung durch Funk und andere drahtlose Steuereinrichtungen
Anforderungen an die Bedienpersonen (siehe Abschnitt 5.3)
Durchführung der Funktionsprüfungen (siehe Abschnitt 5.3)
Weitere Unterweisungsinhalte bei Bedarf:
Einsatz in explosionsfähiger Atmosphäre
Elektromagnetische Unverträglichkeit
Arbeiten an unter Spannung stehenden elektrischen Systemen
Betreten und Verlassen der Arbeitsbühne auf wechselnden Ebenen (siehe Abschnitt 6.4)
Häufigkeit der Unterweisungen
Unterweisungen erfolgen anlassbezogen, d. h.
bei der Benutzung noch nicht verwendeter Typen von Hubarbeitsbühnen sowie
bei jeder neuen Arbeitsaufgabe oder Baustelle
Darüber hinaus sind Unterweisungen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durchzuführen.
Beauftragung durch den Unternehmer oder die Unternehmerin
Durch Ein- und Unterweisung sowie Training und ausreichende Kontrolle gewährleistet der Unternehmer oder die Unternehmerin, dass die Bedienpersonen mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen bestimmungsgemäß umgehen.
Hat die Bedienperson nachgewiesen, dass sie mit einer bestimmten Bauart von Hubarbeitsbühnen sicher umgehen kann, bestätigt der Unternehmer oder die Unternehmerin dies mit einer schriftlichen Beauftragung. Diese schriftliche Beauftragung kann formlos (Beispiel siehe Anhang 3) oder mit einem Bedienerausweis (Beispiel siehe Anhang 2) erfolgen. Neben dem Unternehmer oder der Unternehmerin können auch autorisierte Führungskräfte die Beauftragung vornehmen.
Hinweis
Für Auslandstätigkeiten können ggf. besondere Befähigungsnachweise notwendig sein.
Achtung! | |
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Arbeiten mehrere Personen zusammen, so hat der Unternehmer oder die Unternehmerin eine Aufsicht führende Person zu bestimmen. |