Abschnitt 8.6 - 8.6 Betrieb nicht-explosionsgeschützter Geräte
Explosionsgefährdete Bereiche können in Abhängigkeit von den Betriebsbedingungen zeitlich begrenzt aufgehoben werden (siehe DGUV Regel 100-500 und 100-501 Kap. 2.29 Nr. 3.1.2). In diesen definierten Betriebsphasen ist die Verwendung folgender Geräte, die nicht mit den oben beschriebenen Zündschutzmaßnahmen ausgerüstet sind, unter den zugeordneten betrieblichen Anforderungen erlaubt:
Tabelle 2: Verwendung nicht-explosionsgeschützter Arbeits-/Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen
Arbeits-/ Betriebsmittel | Beschaffenheitsanforderungen | Betriebliche Anforderungen |
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Schienengeführte IR-/UV-Strahler |
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Schienensysteme zur Spannungsversorgung |
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Mobile IR-/UV-Strahler |
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Energieversorgungen, Staubsauger und andere ortveränderliche Betriebsmittel |
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Pneumatisch betriebene Handschleifgeräte |
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Elektrisch betriebene, kabelgebundene Handschleifgeräte |
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Dezentrale ortsfeste Schleifstaubabsaugeinrichtungen |
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Druckluftversorgungen |
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Abb. 9 Separate Druckluftversorgung für Handwerkzeuge und Lackierpistolen