DGUV Regel 113-003 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff (Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregel)

Abschnitt 5.10 - 5.10 Mechanisches Bearbeiten von Explosivstoffen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß mechanisches Bearbeiten von Explosivstoffen "unter Sicherheit" erfolgt, wenn die Explosivstoffe gegen mechanische Beanspruchung empfindlicher sind als Trinitrotoluol.

Mechanisches Bearbeiten ist z.B. Zerkleinern, Sägen, Fräsen.

Siehe auch § 12 Abs. 3 der UVV "Munition" (VBG 55m).