Abschnitt 8.2 - 8.2 Systemprüfung durch den Betreiber
Nach § 14-16 der Betriebssicherheitsverordnung [6] hat jeder Arbeitgeber sicherzustellen, dass Arbeitsmittel auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung
vor der ersten Inbetriebnahme
innerhalb bestimmter Fristen
nach außergewöhnlichen Ereignissen, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit haben können (z. B. Unfälle, längere Nichtbenutzung, Veränderungen oder Naturereignisse)
nach Änderungen oder Instandsetzungen, die die Sicherheit beeinträchtigen können,
durch eine befähigte Person auf Ihren sicheren Betrieb geprüft werden.
Speziell die an der Maschine/Anlage angebrachten Schutzeinrichtungen unterliegen den vorgenannten Prüfungen. Das Prüfintervall, sowie Art und Umfang der Prüfungen muss vom Arbeitgeber innerhalb der durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Betriebssicherheitsverordnung [6] ermittelt werden. Dabei sind die Höchstfristen für bestimmte Einrichtungen (Krane, Flüssiggasanlagen, maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik, überwachungsbedürftige Anlagen) zu beachten.
Die befähigte Person, die die Prüfungen durchführt, muss durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zu diesen Arbeitsmitteln verfügen.
Dies können Personen des eigenen Unternehmens oder externe Dienstleister sein.
Nach erfolgter Prüfung sind die Ergebnisse aufzuzeichnen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Auf Verlangen können die zuständigen Arbeitsschutzbehörden diese Ergebnisse einsehen.
8.2.1
Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme (§ 14 Abs. 1, § 15, BetrSichV [6])
Im Rahmen einer vollständigen Prüfung sollte der Betreiber der Maschine mindestens die nachfolgenden Punkte für Schlüsseltransfersysteme berücksichtigen:
Ordnungsgemäße Befestigung aller Komponenten
Prüfung der Schutzstellung und der sicheren Zuhaltung
Prüfung des funktionalen Ablaufs des Schlüsseltransfersystems
Prüfung der Kodierung/Schlüsselreihenfolge
Prüfung bezüglich Umgehen
(siehe DIN EN ISO 14119 [5])
Prüfung der Verzögerungseinrichtungen und des zeitlichen Ablaufs des Schlüsseltransfers in Bezug auf den Maschinennachlauf
Prüfung, ob alle Schlüssel sich während des Maschinenlaufs in gesicherter Stellung befinden und nicht entfernt werden können.
Prüfung von elektr. Überwachungsfunktionen einzelner Komponenten
Funktionsprüfung der sicherheitsrelevanten Funktion
8.2.2
Wiederkehrende Prüfungen (§ 14 Abs. 2ff, § 16, BetrSichV [6])
Wiederkehrende Prüfungen sind innerhalb bestimmter Fristen, nach außergewöhnlichen Ereignissen oder nach Änderungen/Instandsetzungen, die die Sicherheit beeinträchtigen können, durchzuführen.
Kriterien siehe Abschnitt 8.2.1.