Abschnitt 4.6 - 4.6 Hygienische Maßnahmen
Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sind folgende hygienische Maßnahmen einzuhalten:
In Arbeitsbereichen, in denen mit Gefahrstoffen umgegangen wird, darf nicht gegessen, getrunken oder geraucht werden.
Vor der Pause müssen die Hände gründlich gewaschen werden.
Besteht die Gefahr einer Verunreinigung durch Gefahrstoffe, müssen Arbeits- und Straßenkleidung getrennt voneinander aufbewahrt werden.
Mit Gefahrstoff durchtränkte Kleidung ist sofort zu wechseln.