§ 6 - Besichtigungsöffnungen und Verschlüsse
Druckluftbehälter müssen Öffnungen mit geeigneten Verschlüssen haben, die eine Beurteilung der Wandungen durch innere Besichtigungen ermöglichen.
Druckluftbehälter müssen Öffnungen mit geeigneten Verschlüssen haben, die eine Beurteilung der Wandungen durch innere Besichtigungen ermöglichen.