Abschnitt 4.2 - 4.2 Brauchbarkeit
Der Begriff "Brauchbarkeit" umfasst im Allgemeinen die "wesentlichen" Eigenschaften:
mechanische Festigkeit/Standsicherheit
Nutzungssicherheit, aber auch (gegebenenfalls)
Brandschutz
Hygiene/Gesundheit/Umweltschutz
Schallschutz
und
Energieeinsparung/Wärmeschutz
4.2.1 Seitenschutz
Für Seitenschutz, der nicht einer Regelausführung nach Anhang 1 dieser Information entspricht, und für Dachschutzwände einschließlich deren Halterungen ist ein Brauchbarkeitsnachweis erforderlich. Er ist zu erbringen
durch den Nachweis der Übereinstimmung mit den konstruktiven Anforderungen nach DIN EN 12811-1: "Temporäre Konstruktionen für Bauwerke - Teil 1: Arbeitsgerüste"
für Fanggerüste zusammen mit DIN 4420-1: "Arbeits- und Schutzgerüste - Teil 1: Schutzgerüste - Leistungsanforderungen, Entwurf, Konstruktion und Bemessung"
oder
einen Standsicherheitsnachweis durch Berechnung in Übereinstimmung mit Klasse A oder C nach DIN EN 13374 "Temporäre Seitenschutzsysteme - Produktfestlegungen - Prüfverfahren".
4.2.2 Seitenschutzsysteme
Seitenschutzsysteme sollten unter der Nennung der Norm DIN EN 13374 und der entsprechenden Schutzklasse gekennzeichnet sein. Mittels dieser Angaben und mit einer mitzuliefernden Aufbau- und Verwendungsanleitung bestätigt der Hersteller (oder sein Bevollmächtigter) die Brauchbarkeit seines Produktes.
Sind Seitenschutzsysteme nicht entsprechend gekennzeichnet, sollte ein Brauchbarkeitsnachweis, insbesondere der Nachweis der Stand- und der Nutzungssicherheit, im Einzelfall mit einer Zusammenstellung aller Anweisungen für die Nutzung vorliegen.
4.2.3 Randsicherungen
Randsicherungen sollten hinsichtlich ihrer Brauchbarkeit die Anforderungen nach dem DGUV Grundsatz 301-002 "Grundsätze für die Prüfung von Randsicherungen" erfüllen.