§ 9 - Zusätzliche Anforderungen an Sperrmüllfahrzeuge
(1) Spezialfahrzeuge für die Sperrmüllabfuhr müssen so beschaffen sein, dass eine Gefährdung durch herausfallendes oder zurückschleuderndes Ladegut vermieden wird.
(2) Für Sammelfahrzeuge für Sperrmüllabfuhr ohne Belade- und Fördereinrichtung gilt § 8 Abs. 8