Abschnitt 6.1 - 6.1 Arbeitsvorbereitung
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, erforderliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufkrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu treffen.
Dies bedeutet, die Arbeiten sind so zu organisieren, dass z.B.:
Gefährdungen für die Gesundheit vermieden werden,
Informationen zu besonderen Gefahren gegeben werden,
Belastungen für die Beschäftigten nicht über ihre Leistungsfähigkeit hinausgehen,
keine bleibenden gesundheitliche Schäden entstehen,
geeignete und betriebssichere Geräte und Maschinen eingesetzt werden,
Arbeitverfahren sicher gestaltet und zweckmäßig sind,
geeignete, sinnvolle und ausreichende Ausweicharbeiten bereitstehen,
sichere Hilfsmittel wie z. B. Fällhilfen bereit stehen,
Maschinen zur Arbeitsunterstützung zeitnah bereitstehen bzw. abrufbar sind,
Maßnahmen der Ersten Hilfe unverzüglich durchgeführt werden können,
geeignete persönliche Schutzausrüstungen bereitgestellt werden.
Treffen Sie rechtzeitig die erforderlichen Absprachen, z. B. mit Polizei, Straßenverkehrsbehörden, Bahnverwaltung, Energieversorgungsunternehmen.
Besonders wichtig ist die Absicherung der Hiebsorte durch Warn- bzw. Sperrschilder oder Personen.
Klären Sie vor Arbeitsbeginn folgende Fragen:
führt die Arbeit durch? (Personen, Gruppengröße)
muss getan werden? (Art und Ziel der Tätigkeit)
besonderen Gefahren ergeben sich aus dem Arbeitsumfeld? (Totholz, Stromleitungen, Steilhang usw.)
wird die Arbeit ausgeführt? (Arbeitsverfahren)
soll gearbeitet werden? (Arbeitsmittel, Geräte, Maschinen)
kann es dauern? (Zeitumfang)
muss getan werden? (Arbeitsumfang)
Diese Angaben sind in einem schriftlichen Auftrag festzuschreiben und mit den Auszuführenden vor Ort zu besprechen.