Abschnitt 10 - 10 Arbeitsmedizinische Vorsorge
Durch arbeitsmedizinische Vorsorge soll sichergestellt werden, dass Lärmschwerhörigkeiten nicht entstehen oder sich verschlimmern. Darüber hinaus ist eine individuelle arbeitsmedizinische Beratung der Beschäftigten vorgesehen. Die Beratung erfolgt unter Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht.