Abschnitt 8 - 8 Koordination
Jede Baumaßahme birgt besondere Gefahren in sich. Die Verhältnisse auf der Baustelle ändern sich ständig, verschiedene Gewerke müssen gleichzeitig nebeneinander und übereinander ausgeführt werden. Ohne Ordnung kann es im Bauablauf zu Behinderungen, Unterbrechungen, Gefährdungen oder gar zu Unfällen und Schäden kommen.
Koordination ist immer dann erforderlich, wenn Beschäftigte verschiedener Unternehmen örtlich und zeitlich zusammenarbeiten, um eine gegenseitige Gefährdung zu vermeiden. Hierzu benennen die Unternehmen eine koordinierende Person, die zur Abwehr besonderer Gefahren mit entsprechender Weisungsbefugnis ausgestattet wird.
Bereits bei Auftragserteilung erhält der Auftragnehmer durch den Auftraggeber eine Verpflichtung zur Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften und Informationen hinsichtlich der betriebsspezifischen Gefahren des Unternehmens, in dem die Tätigkeiten erfolgen sollen. Der Auftragnehmer lässt diese Informationen in seine Gefährdungsbeurteilung einfließen.
Bei besonderen Gefahren bestimmt der Auftraggeber im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer eine aufsichtführende Person.
Baustellen kommt eine besondere Pflicht zur Koordinierung zu. Arbeiten mehrere Firmen gleichzeitig oder nacheinander auf der Baustelle, bestellt der Bauherr eine koordinierende Person, die in der Planungs- und Ausführungsphase des Bauvorhabens die Arbeiten aufeinander abstimmt. Je nach Größe der Baustelle erstellt er hierfür einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan), der verbindlich ist für alle Baubeteiligten.
Tabelle Erläuterungen der Rechtsgrundlagen zur Koordination
ArbSchG § 8 | DGUV Vorschrift 1 §§ 5, 6, 9 | BaustellV § 3 |
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Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber:
| Vergabe von Aufträgen
| Koordinierung je nach Größe der Baustelle und Art der Arbeiten:
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