DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

Abschnitt 25.9 - 25.9 Dosiereinrichtungen und Mengenbegrenzungen für Sekundärsprengstoffe

Ladelöffel, die mit Zündstoffen vorlaborierte Gegenstände enthalten, dürfen nur "unter Sicherheit" in Dosiereinrichtungen für Sekundärsprengstoffe eingebracht werden. Im Laborierraum darf das Einbringen der Sekundärsprengstoffe in die mit Zündstoff vorgeladenen Gegenstände nur über eine Zwischenladeeinrichtung erfolgen. Im Laborierraum darf nur die Menge an Sekundärsprengstoffen vorhanden sein, die zum Fortgang der Arbeiten erforderlich ist.