Abschnitt 3.5 - 3.5 Arbeitsschutzorganisation beim Einsatz von Fremdfirmen festlegen
Auftraggeber und Auftragnehmer
Auftragsunabhängige Regelungen der Arbeitsschutzorganisation werden vom Auftraggeber in den "Arbeitsschutzbestimmungen für Fremdfirmen" (Anhang 1) getroffen.
Dazu gehören insbesondere die folgenden Punkte:
Alarmregelungen (z. B. Notruf, Sammelplatz)
Verbote (z. B. Zutrittsbeschränkungen, Einschränkungen bei gefährlichen Arbeiten)
Regeln zur Unfallverhütung (z. B. Verwendung von Arbeitsmitteln und persönlicher Schutzausrüstung)
Regeln zur Anmeldung und Unterweisung (z. B. Verkehrsregelungen)
erforderliche Anträge und Erlaubnisscheine
Regelungen zur Beauftragung von Subunternehmen
Praxistipp |
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Soll auf den Einsatz von Subunternehmen verzichtet oder sollen bestimmte Subunternehmer ausgeschlossen werden (z. B. wegen häufiger Verstöße gegen Arbeitsschutzvorschriften), ist es sinnvoll, dies vertraglich zu vereinbaren. Der Auftraggeber sollte sich in jedem Fall vorbehalten, vor Auftragsbeginn über den Einsatz von Subunternehmern (Nachauftragnehmer) durch die Fremdfirma informiert zu werden. |
Auftragsspezifische Regelungen der Arbeitsschutzorganisation werden zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer abgestimmt (siehe Anhang 2). Insbesondere ist die Benennung und Bekanntgabe der für bestimmte Aufgaben verantwortlichen Personen beider Vertragspartner erforderlich. Zu diesen gehören u. a.:
koordinierende Person
zuständige Führungskraft
auftragsverantwortliche Person des Auftraggebers
verantwortliche Person der Fremdfirma
aufsichtführende Person