Abschnitt 2 TRBS 2141 Teil 2 - Begriffsbestimmungen (1)
Außer Kraft am 23. Mai 2019 durch die Bek. vom 14. März 2019 (GMBl S. 270)
Über die in der TRBS 2141 und in der TRBS 2141 Teil 1 definierten Begriffe hinaus werden keine weiteren Begriffe definiert.