Abschnitt 4 TRG 201 - Kennzeichnen von Mittel- und Grobblechen (1)
4.1 Jedes Blech muß vor der Lieferung mit folgenden Kennzeichen versehen worden sein:
- 1.
Kennzeichen für das Erschmelzungsverfahren,
- 2.
Kurzname für die Stahlsorte,
- 3.
Zeichen des Blechherstellers,
- 4.
Nummer der Schmelze,
- 5.
Nummer der Probe, wenn dem Blech eine Probe entnommen worden ist,
- 6.
Zeichen des Prüfers; bei Blechen nach Anlage 1 Gruppe 1 nur, wenn dem Blech eine Probe entnommen worden ist.
4.2 Die Kennzeichen müssen dauerhaft sein, und zwar
- 1.
bei Blechdicken > 5 mm durch geeignete Schlagstempel,
- 2.
bei Blechdicken <= 5 mm durch andere geeignete Ver. fahren, die die Wandung nicht in gefährlicher Weise schwächen. Als geeignet sind anzusehen: Farbstempelung, Elektroschreiber, Schlagstempel mit abgerundeten Schneiden und begrenzter Einprägungstiefe.
- 3.
bei Blechdicken <= 12,5 mm durch Farbstempelung, jedoch nur bei Blechen, die durch Querteilung von Warmbreitband entstehen.