TRG 201 - TR Druckgase 201

Abschnitt 4 TRG 201 - Kennzeichnen von Mittel- und Grobblechen (1)

4.1 Jedes Blech muß vor der Lieferung mit folgenden Kennzeichen versehen worden sein:

  1. 1.

    Kennzeichen für das Erschmelzungsverfahren,

  2. 2.

    Kurzname für die Stahlsorte,

  3. 3.

    Zeichen des Blechherstellers,

  4. 4.

    Nummer der Schmelze,

  5. 5.

    Nummer der Probe, wenn dem Blech eine Probe entnommen worden ist,

  6. 6.

    Zeichen des Prüfers; bei Blechen nach Anlage 1 Gruppe 1 nur, wenn dem Blech eine Probe entnommen worden ist.

4.2 Die Kennzeichen müssen dauerhaft sein, und zwar

  1. 1.

    bei Blechdicken > 5 mm durch geeignete Schlagstempel,

  2. 2.

    bei Blechdicken <= 5 mm durch andere geeignete Ver. fahren, die die Wandung nicht in gefährlicher Weise schwächen. Als geeignet sind anzusehen: Farbstempelung, Elektroschreiber, Schlagstempel mit abgerundeten Schneiden und begrenzter Einprägungstiefe.

  3. 3.

    bei Blechdicken <= 12,5 mm durch Farbstempelung, jedoch nur bei Blechen, die durch Querteilung von Warmbreitband entstehen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)