DGUV Vorschrift 21 - Abwassertechnische Anlagen

§ 16 - Faulbehälter, Niederdruckgasbehälter

(1) Faulbehälter und Niederdruckgasbehälter müssen mit Sicherheitseinrichtungen gegen Überschreiten des zulässigen Betriebsüberdruckes und gegen unzulässige Druckunterschreitung ausgerüstet sein. Die Sicherheitseinrichtung des Niederdruckgasbehälters muß vor der des Faulbehälters ansprechen.

(2) Die lichte Weite von Einstiegsöffnungen an Faulbehältern muß mindestens 0,8 m betragen.