Vorherige Seite Nächste Seite § 141 VwGO - Anzuwendende Vorschriften1Für die Revision gelten die Vorschriften über die Berufung entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. 2Die §§ 87a, 130a und 130b finden keine Anwendung. Zur Komplettansicht des Dokumentes PDF Download Seite drucken Zurück Vorherige Seite Nächste Seite
§ 141 VwGO - Anzuwendende Vorschriften1Für die Revision gelten die Vorschriften über die Berufung entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. 2Die §§ 87a, 130a und 130b finden keine Anwendung.