Abschnitt 6.6 - 6.6 Melden von Bränden und Explosionen
Brände und Explosionen in Lagerbehältern und Abscheidern (z. B. Filteranlagen) müssen den Unfallversicherungsträgern und der Aufsichtsbehörde unverzüglich angezeigt werden. Dies gilt auch für Fälle ohne Personenschaden.