Abschnitt 1 TRD 107 - Geltungsbereich (1)
1.1 Diese TRD gilt für Kesselteile. z.B. Flansche, Verschlußdeckel, Stutzen, Anker, Stehbolzen und Verstärkungen sowie für Einschweiß- und Vorschweißböden für Sammler, die aus Schmiedestücken oder aus gewalztem Stab- oder Formstahl gefertigt werden.
1.2 Für Kesselteile, die aus Blechen, Rohren oder Stahlguß hergestellt werden, gelten die entsprechenden TRD.
1.3 Für Schrauben und Muttern gilt TRD 106.
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)