Abschnitt 4.5 - 4.5 DGUV Vorschrift 1
Gehörschutz ist nach PSA-Verordnung (EU/2016/425) in die höchste Risikokategorie III eingeordnet. Als Konsequenz daraus ergibt sich, dass der Unternehmer oder die Unternehmerin die Beschäftigten in Lärmbereichen mit praktischen Übungen unterweisen muss.
§ 31 Besondere Unterweisungen (DGUV Vorschrift 1)
"Für persönliche Schutzausrüstungen, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützen sollen, hat der Unternehmer die nach § 3 Absatz 2 der PSA-Benutzungsverordnung bereitzuhaltende Benutzungsinformation den Versicherten im Rahmen von Unterweisungen mit Übungen zu vermitteln."