§ 15 - Rettungsmittel
An Bord von Wasserfahrzeugen muss für jeden Versicherten eine automatisch aufblasbare Rettungsweste verwendungsbereit vorhanden sein.
An Bord von Wasserfahrzeugen muss für jeden Versicherten eine automatisch aufblasbare Rettungsweste verwendungsbereit vorhanden sein.