Abschnitt 6.2 - 6.2 Durchführung der Arbeiten
Bei der Anwendung von SZP müssen mindestens zwei Höhenarbeiter bzw. Höhenarbeiterinnen anwesend sein. Die Personen müssen Sichtkontakt oder akustischen Kontakt miteinander und mit der beauftragten aufsichtführenden Person haben. Die problemlose Verständigung (Sprache und Fachbegriffe) und die Kommunikation aller Beschäftigten untereinander sind während der Arbeiten zu gewährleisten.
Beim Auf- und Abbau des Trag- und Sicherungssystems und beim Einstieg in das Tragsystem müssen bei Absturzgefahr Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz (z. B. Geländer, PSAgA) getroffen werden.
Einsatzplanung
Es ist eine Einsatzplanung unter Berücksichtigung der Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, die u. a. eine detaillierte Arbeitsanweisung mit Notfall- und Rettungsmaßnahmen umfasst. Die Selbstrettung im Team muss sichergestellt sein. In der Einsatzplanung ist auf die Besonderheiten des Arbeitsumfelds einzugehen. Zu berücksichtigen ist auch eine evtl. Evakuierung, für die z. B. eine entsprechende Zeit zur Räumung des Arbeitsplatzes von den dort befindlichen Beschäftigten einzuplanen ist.
Bei der Zusammensetzung eines Teams sind ggf. unterschiedliche Qualifikationsstandards zu berücksichtigen.
Besondere Arbeits- und Rahmenbedingungen
Besondere Arbeits- und Rahmenbedingungen ergeben sich z. B. bei Hang- und Felssicherungsarbeiten, beim Befahren beengter Räume, Arbeiten über Wasser oder Offshore-Tätigkeiten. Sie erfordern neben den gängigen Kenntnissen und Fähigkeiten gegebenenfalls Zusatzqualifikationen und zusätzliche technische Maßnahmen und/oder größere Team-stärken.
Absperrung und Kennzeichnung der Arbeitsstelle
Zum Schutz gegen Gefährdungen für Dritte (z. B. durch herabfallende Gegenstände) oder durch Dritte (z. B. Manipulation der Anschlageinrichtung oder der Seilstrecke) ist eine wirksame Absperrung und eine Kennzeichnung (siehe z. B. Abbildung 15) der entsprechenden Bereiche erforderlich.
Abb. 15
Kennzeichnung der Arbeitsstelle
Bereiche, die durch Beschäftigte und Dritte nicht betreten werden dürfen, sind in der Gefährdungsbeurteilung festzulegen und zusätzlich gegen unbefugtes Betreten abzusperren.
Die Ermittlung des Radius für den Gefahrbereich zum Schutz gegen herabfallende Gegenstände erfolgt in der Gefährdungsbeurteilung. Eine Orientierung kann anhand Tabelle 1 erfolgen.
Tabelle 1
Empfohlener Radius des Gefahrenbereichs um die jeweiligen Arbeitsplätze in Abhängigkeit der Höhe des Arbeitsplatzes (siehe DGUV Information 201-055 "Feuerfest-, Turm- und Schornsteinbau")
Höhe h der baulichen Anlage (m) | Erforderlicher Radius abhängig von h | Erforderlicher Mindestradius in m |
---|---|---|
h bis 60 | h/5 | 8,00 |
h > 60 bis 100 | h/5 | 12,50 |
h > 100 bis 150 | h/6 | 20,00 |
h > 150 bis 200 | h/7 | 25,00 |
h >200 | h/8 | 30,00 |
Zur Sicherung von Arbeitsstellen im Bereich des öffentlichen Verkehrsraums sind die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) und die ASR A5.2 "Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr - Straßenbaustellen" zu beachten.