§ 39 - Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
(1) Für Anlagen und Maschinen, die vor Inkrafttreten dieser BG-Vorschrift in Betrieb waren, gelten die §§ 11, 16 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 1 und 4 und § 24 Abs. 1 nicht.
(2) Für Seigerkessel, die vor dem Inkrafttreten dieser BG-Vorschrift in Betrieb waren, gilt § 21 Abs. 1 nicht, wenn die Kesselrandhöhe mindestens 0,7 m und die Kesselrandbreite mindestens 0,2 m betragen.
(3) Die Berufsgenossenschaft kann verlangen, dass Anlagen und Maschinen entsprechend dieser BG-Vorschrift geändert werden, wenn
- 1.
sie wesentlich erweitert oder umgebaut werden,
- 2.
die bestimmungsgemäße Verwendung der Anlagen und Maschinen geändert wird
oder
- 3.
das Unfallgeschehen dies erfordert.