Abschnitt 1 TRG 360 - Geltungsbereich (1)
1.1 Diese TRG gilt für Druckgasbehälter mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 1000 l für flüssige, tiefkalte Druckgase nach TRG 103. Sie gilt auch für solche Druckgasbehälter nach Satz 1, die gemäß § 3 Abs. 5 Nr. 1 DruckbehV den Druckbehältern gleichgestellt sind, sofern sie verschließbar sind.
1.2 Es wird verwiesen auf
- 1.
- 2.
die Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung:
TRG 700 - Richtlinie für das Verfahren der Bauartzulassung von Druckgasbehältern.
TRG 760 - Richtlinie für das Prüfen von Druckgasbehältern durch den Sachverständigen.
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)