Abschnitt 4.2 - 4.2 Mindestluftgeschwindigkeit und Mindestluftmenge
Die Auslegung der technischen Lüftung muss bezogen auf eine Fläche zwischen Abtrennungen oder bezogen auf den Arbeitsbereich erfolgen.
Die mittlere Luftgeschwindigkeit muss bei vertikaler und bei horizontaler Luftführung im Mittel mindestens 0,30 m/s betragen; an einzelnen Punkten müssen mindestens Werte von 0,25 m/s erreicht werden.
Bei senkrecht angeordneter Absaugfläche (Abb. 5) ergeben sich wegen deren geringerer Größe in Verbindung mit der geforderten Mindestabluftmenge grundsätzlich höhere Luftgeschwindigkeiten.
Die Mindestluftgeschwindigkeiten müssen für den leeren Arbeitsbereich, ohne querschnittverringernde Objekte wie Fahrzeuge oder Fahrzeugteile, erreicht werden.
Die Luftmenge für jeden Vorbereitungsplatz, der für Betriebsart III ausgerüstet ist, muss mindestens 15.000 m3/h bei 100% Zu- und Abluft betragen.
ANMERKUNG
15.000m3/h entspricht bei Einhaltung der Mindestluftgeschwindigkeit und vertikaler Anordnung der Lüftung einem Arbeitsbereich von ca. 14 m2.
Die installierte Gesamtluftmenge des Vorbereitungsbereichs muss unter Berücksichtigung der vorgesehenen Verwendung aller Vorbereitungsplätze festgelegt werden (siehe Anhang E).
Mindestluftgeschwindigkeiten und Mindestluftmengen müssen bei den folgenden Arbeitsschritten eingehalten werden:
Füllerauftrag
Decklackauftrag
Klarlackauftrag
Verarbeitung von Spritzspachtel
Abb. 5 Vorbereitungsplatz mit diagonaler Luftführung (senkrechte wandseitige Absaugung)
Bei den folgenden Arbeitsschritten darf die Mindestluftmenge reduziert werden:
Tabelle 1: Erforderliche Mindestluftmengen
Arbeitsschritt | Erforderliche Luftmenge* | |
---|---|---|
Abkleben | 0 % | |
Reinigungsarbeiten mit Lösemitteln (geringe Mengen, keine Zerstäubung) | 50 % | |
Verarbeitung von styrolhaltigem Ziehspachtel (max. 800 g je Vorbereitungsplatz und Schicht) | 0 % | |
Verarbeitung von styrolhaltigem Ziehspachtel (ohne Mengenbegrenzung) | 50 %** | |
Trockenschleifarbeiten mit integrierter Schleifstaubabsaugung | 0 % | |
Während der Abdunstphase | 50 % | |
Während forcierter Trocknung (z. B. mit UV-/IR-Strahler) | 50 % | |
* | in Prozent der für einen Vorbereitungsplatz festgelegten Luftmenge | |
** | bei Spachtelarbeiten ohne Mengengrenze ist alternativ ein mindestens dreifacher Luftwechsel pro Stunde bezogen auf den gesamten Aufstellungsraum erforderlich. |
Die Einhaltung der Mindestluftgeschwindigkeit am Vorbereitungsplatz muss durch Messung unmittelbar an der Absaugfläche nachgewiesen werden, jeweils in einem Messraster entsprechend Anhang A.
Die Einhaltung der Gesamtluftmenge muss durch Messung der vom Ventilator geförderten Luftmenge nachgewiesen werden.