DGUV Information 201-061 - Handlungsanleitung für sicheres Arbeiten in Druckluft

Abschnitt 7.1 - 7 Sonderfall Taucharbeiten in der Stützflüssigkeit einer Tunnelbohrmaschinen (TBM) unter Überdruck
7.1 Allgemeines

Taucharbeiten in Stützflüssigkeit werden in Analogie nach DGUV Vorschrift 40 durchgeführt und bedürfen deshalb einer Ausnahmegenehmigung gem. § 14, DGUV Vorschrift 1. Deshalb sollen diese stets die Ausnahme sein und nur dann zur Anwendung kommen, wenn andere Verfahren nicht ausgeführt werden können. Den besonderen verfahrensbedingten Gefährdungen von Taucharbeiten in engen Räumen muss dabei Rechnung getragen werden. Die Gefährdungen sind bereits in der Planungsphase zu ermitteln und daraus resultierende Maßnahmen zur sicheren Durchführung festzulegen.