§ 51 - Betreiben von Heizungseinrichtungen und Kühlgeräten
In Führerhäusern und Fahrzeugaufbauten, in denen sich Versicherte aufhalten, dürfen nur Heizungseinrichtungen und Kühlgeräte, bei deren Betrieb Feuer- und Explosionsgefahr sowie Gesundheitsschäden durch Abgase, Sauerstoffmangel, hohe Heizluftaustrittstemperatur oder heiße Oberflächen ausgeschlossen sind, betrieben werden.