§ 14 - Etagenröstöfen
Etagenröstöfen müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die ein Betreten des Schüttgutes im Bereich der Beschickung verhindern.
Etagenröstöfen müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die ein Betreten des Schüttgutes im Bereich der Beschickung verhindern.