Abschnitt 6 TRG 242 - Werksbescheinigungen (1)
6.1 Der Hersteller hat über jede Wärmebehandlung eine Werksbescheinigung nach DIN 50049 auszustellen. Aus der Bescheinigung müssen hervorgehen
die Identifizierungsnummer des Bauteilen, (bei Behältern: die Herstellungsnummer),
der Werkstoff,
die Art der Wärmebehandlung,
die Glühtemperatur und die Art ihrer Messung,
die Glühdauer, die Art der Abkühlung
und, sofern eine besondere Wärmebehandlung durchgeführt worden ist, die für diese im Gutachten des Sachverständigen sonst festgelegten Angaben.
6.2 Die Meßstreifen der schreibenden Temperaturmeßeinrichtungen sind aufzubewahren und dem Sachverständigen auf Verlangen vorzulegen.
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)