Abschnitt 9.1 - 9.1 Atemschutz
Druckluftanschlüsse für Atemschutzgeräte müssen in Abhängigkeit von den Festlegungen in der DGUV Regel 109-013 installiert werden.
Die Druckluftversorgung für Atemschutzgeräte muss die in DIN EN 12021 festgelegten Anforderungen bis auf die relative Feuchte erfüllen (Abb. 13).
Bei allen Spritzlackierarbeiten einschließlich Füller- und Spritzspachtelverarbeitung müssen die Bedienpersonen geeignete Atemschutzgeräte entsprechend Abschnitt 3.2 der DGUV Regel 109-013 benutzen (Abb. 14).
Abb. 13 Druckluft-Aufbereitung für fremdbelüftete Atemschutzgeräte mit Filterpatronenstandzeitanzeige
Abb. 14 Spritzlackieren mit Atemschutzgerät
Bei integrierter Schleifstaubabsaugung ist grundsätzlich kein Atemschutz gegen Staubpartikel erforderlich. Bei erhöhter Freisetzung von Schleifstaub im Arbeitsbereich (z. B. bei gekrümmten Flächen, Kanten, Sicken) ist ein Atemschutzgerät der Klasse FFP2 empfehlenswert (siehe DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten").