Abschnitt 10.3 - 10.3 Personelle Organisation
Vor Beginn der Arbeiten muss der Arbeitgeber eine zuverlässige und weisungsbefugte Person benennen, die als Aufsichtsführende(r) fungiert. Der oder die Aufsichtsführende
übernimmt die Gesamtaufsicht und sichert die gegenseitige Abstimmung aller Beteiligten
muss die Einhaltung der Schutzmaßnahmen vor der Arbeit und in regelmäßigen Abständen überwachen
muss kurzfristig verfügbar sein
kann im Auftrag des Unternehmers den Erlaubnisschein (siehe Anhang 3) ausstellen.
Für diese verantwortungsvollen Aufgaben muss der oder die Aufsichtführende mit den zu tätigenden Arbeiten, den dabei auftretenden Gefährdungen und den zu ergreifenden Schutzmaßnahmen bestens vertraut sein.
Wenn in das Silo eingefahren werden muss, hat der Unternehmer - neben dem oder der Aufsichtführenden - mindestens einen Sicherungsposten einzusetzen. Der Sicherungsposten
ist den einfahrenden Beschäftigten beim Zugang behilflich
hält ständige Verbindung mit den Beschäftigten im Siloinneren
darf neben den Sicherungsaufgaben keine andere Aufgabe verrichten
ist mit den Notfall- und Rettungsmaßnahmen vertraut und kann jederzeit Hilfe holen.
Sicherungsposten müssen mindestens 18 Jahre alt und vor allem geistig und körperlich fit sein.
Arbeiten in Silos für Holzstaub/-späne dürfen nie alleine durchgeführt werden. Es muss immer eine zweite Person anwesend sein. |
---|