Fahrzeuge mit Beladeeinrichtung erleichtern erheblich die Arbeit bei der Holzrückung und steigern die Produktivität.
Abb. 97 Tragschlepper
Das ist zu beachten: |
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Fahrzeug und Beladeeinrichtung werden nur bestimmungsgemäß nach den Herstellerangaben eingesetzt. Der Bediener ist mindestens 18 Jahre alt, in der Bedienung von Fahrzeug und Beladeeinrichtung unterwiesen und mit dem Führen des Fahrzeugs beauftragt. Er muss befähigt sein, die Arbeiten sicher auszuführen. Sicherheitseinrichtungen werden arbeitstäglich vor Schichtbeginn auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft. Der Fahrzeugeinsatz erfolgt nur bis zur festgelegten Hang- bzw. Querneigung unter Berücksichtigung der Boden und Bestandesverhältnisse. Der Aufstellungsort des Fahrzeugs für die Beladung ist so gewählt, dass Der Fahrer kann den Arbeitsbereich überblicken. Im Schwenkbereich der Beladeeinrichtung, einschließlich der Last, sowie vor und hinter dem Fahrzeug halten sich keine Personen auf. Der Fahrzeugführer führt die Fahrbewegung nur aus, wenn er den Fahrweg übersehen kann (z. B. durch Rückfahrkamera). Die zulässige Tragfähigkeit des Fahrzeugs und der Beladeeinrichtung in Abhängigkeit von der Ausladung werden nicht überschritten. Die Stabilität des Fahrzeuges wird gewährleistet. Dazu wird eine den Geländebedingungen angepasste Fahrgeschwindigkeit gewählt. Die Beladung erfolgt nur bis zur Höhe der Rungen und Schutzgitter. Durch zu hoch gestapelte Lasten kann das Fahrzeug umkippen oder Baumstämme über das Schutzgitter rutschen. Bei Transportfahrten oder zum Arbeitsende wird die Beladeeinrichtung auf die Last
oder den Fahrzeugrahmen abgesenkt und mit dem Greifer fixiert.
Die tägliche Einsatzzeit von Maschinenführern ist so bemessen, dass die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes eingehalten werden. Gesundheitsgefahren sowie psychische und physische Belastungen werden z. B. reduziert oder begrenzt durch Wechseltätigkeit (z. B. Arbeitsvorbereitung, Wartungsarbeiten, Zufällarbeiten), Einhaltung der zulässigen Tagesexpositionswerte gegenüber Ganzkörpervibrationen, Einlegen zusätzlicher Kurzpausen zur Durchführung von Ausgleichsgymnastik innerhalb der Arbeitsschicht.
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