§ 30 - Unterlegkeile
(1) Mehrspurige Fahrzeuge müssen wie folgt mit Unterlegkeilen ausgerüstet sein:
- 1.
Ein Unterlegkeil ist erforderlich bei
maschinell angetriebenen Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 4 000 kg,
zweiachsigen Anhängefahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg, ausgenommen Sattelanhänger.
- 2.
Zwei Unterlegkeile sind erforderlich bei
drei- und mehrachsigen Fahrzeugen,
Sattelanhängern,
einachsigen Anhängefahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Gleiskettenfahrzeuge.