Abschnitt 3.3 - 3.3 Baugruben
Für Baugruben gelten die gleichen Anforderungen wie an Gräben. Baugruben sind ab einer Tiefe von 1,25 m abzuböschen oder zu verbauen. Die Standsicherheit angrenzender Bauwerke muss gewährleistet werden.
Die Arbeitsraumbreite zwischen Böschung und Bauwerk beträgt mindestens 0,50 m, zwischen Verbau oder senkrechter Grubenwand und Bauwerk 0,60 m.
![ccc_1510_190501_02.jpg](https://resources-eu-prd.wk-onega.com/docmedia/attach/WKDE-LTR-DOCS-PHC/ccc_1510_190501_02.jpg)
Abb. 2
Graben ohne Verbau und ohne Böschungen
![ccc_1510_190501_03.jpg](https://resources-eu-prd.wk-onega.com/docmedia/attach/WKDE-LTR-DOCS-PHC/ccc_1510_190501_03.jpg)
Abb. 3
Graben ohne Verbau mit Böschungen
![ccc_1510_190501_04.jpg](https://resources-eu-prd.wk-onega.com/docmedia/attach/WKDE-LTR-DOCS-PHC/ccc_1510_190501_04.jpg)
Abb. 4
Graben mit Verbau
Tabelle 1
Anforderungen an Gräben
Kriterien | Anforderungen | ||
---|---|---|---|
Grabentiefe | Ohne Verbau max. 1,25 m (Abbildung 2) bzw. 1,75 m mit Böschungen ab 1,25 m (Abbildung 3); bei größeren Grabentiefen ist ein Verbau einzubringen gemäß DIN 4124. | ||
Grabenbreite | Die Mindestgrabenbreite ist abhängig von der Nennweite bzw. vom Rohrdurchmesser und von der Grabentiefe. Die jeweils größere Mindestgrabenbreite ist maßgebend. Für Abwasserleitungen und -kanäle gilt die DIN EN 1610. Für alle übrigen Leitungen gelten die Tabellen 6 und 7 der DIN 4124. Mindestgrabenbreite = Rohrdurchmesser + 0,40 m. | ||
Verbau | Gemäß DIN 4124 auch an den Stirnseiten des Grabens; ohne Lücken und voll am Erdreich anliegend; 5 cm bzw. 10 cm (Grabentiefe > 2,0 m) den Grabenrand überragend | ||
Grundsätzlich gelten folgende Sicherheitsabstände: Ausnahmen hiervon regelt die DIN 4124 | |||
Fahrzeuge im Bereich von Gruben | Gräben ohne Verbau: | Baugeräte bis 12 t Gesamtgewicht und Straßenfahrzeuge mit Achslasten gemäß § 34 (4) StVZO | ≥ 1,00 m |
Baugeräte ≥ 12 t und ≤ 40 t Gesamtgewicht und Straßenfahrzeuge, deren Achslasten die des § 34 (4) der StVZO übersteigen | ≥ 2,00 m | ||
Gräben mit Verbau: | Baugeräte bis 12 t Gesamtgewicht und Straßenfahrzeuge mit Achslasten gemäß § 34 (4) StVZO | ≥ 0,60 m | |
Baugeräte ≥ 12 t und ≤ 18 t Gesamtgewicht und Straßenfahrzeuge, deren Achslasten die des § 34 (4) der StVZO übersteigen | ≥ 1,00 m | ||
Übergänge | Bei Gräben mit einer Breite von > 0,80 m sind Übergänge mit einer Breite von mindestens 0,50 m erforderlich. | ||
Einstiege | Bei Grabentiefen > 1,25 m sind als Zugänge Treppen oder Leitern zu benutzen. | ||
Absturzsicherungen | Ab 2,00 m Tiefe sind Gräben gegen Absturz zu sichern, z. B. mit einem 3-teiligen Seitenschutz. |