DGUV Vorschrift 33 - Stahlwerke

§ 21 - Aufnahmeeinrichtungen und Absturzstellen

(1) Vor und unter Herdofenanlagen müssen Aufnahmeeinrichtungen vorhanden sein, die den feuerflüssigen Ofeninhalt beim Durchbruch aufnehmen können.

(2) Absturzstellen, die beim Kippen von Herdöfen entstehen, müssen gesichert sein.

(3) In der Nähe von Gießplätzen müssen geeignete Aufnahmeeinrichtungen vorhanden sein, die im Gefahrfall den gesamten Inhalt der Gießpfanne sicher aufnehmen können.