Abschnitt 12 TRD 702 - Betrieb (1)
12.1 Heißwassererzeuger dürfen nur mit geeignetem Wasser betrieben werden (2).
12.2 Für die Wartung der Dampfkesselanlage, insbesondere der Sicherheits- und Regeleinrichtungen, ist seitens der Betreiber Sorge zu tragen.
12.3 Es muß eine Betriebsanleitung vorliegen.
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
VdTÜV-Richtlinien für die Wasserbeschaffenheit bei Heißwassererzeugern in Heizungsanlagen, Ausgabe März 1973. Eine Neuausgabe ist in Vorbereitung.