§ 21 - Seigerkessel
Seigerkessel müssen durch
eine Seigerkesselrandhöhe von mindestens 1,0 m,
Geländer
oder
Deckel
gegen Hineinstürzen von Versicherten gesichert sein.
Seigerkessel müssen durch
eine Seigerkesselrandhöhe von mindestens 1,0 m,
Geländer
oder
Deckel
gegen Hineinstürzen von Versicherten gesichert sein.